OR 267
Das komplette Schliesssystem eines Bürogebäudes ist nur zu ersetzen, wenn aufgrund eines Schlüsselverlusts ein ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko vorliegt.
Der Verlust eines einzelnen Schlüssels erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Schadensberechnung der Vorinstanz wurde daher bestätigt:
„… Unter Berücksichtigung“ des „Gesamtbetrages für acht Zylinder und 221 Schlüssel sowie dem Umstand, dass die Beklagte nur für die Kosten von einem von acht Zylindern und zehn von 221 Schlüsseln aufzukommen habe, errechnete die Vorinstanz einen durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ersatz der Schliessanlage zu ersetzenden Schaden von Fr. 273.60 (4.8% von Fr. 5’700.–; 4.8% entsprechend 11 [10 Schlüssel + 1 Zylinder] von 229 [221 Schlüssel + 8 Zylinder] offenen Kostenpositionen) …“ (Erw. 3.3.1).
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
vom 16.02.2021
(PD21000-0/U)
P. Rückgabe der Sache
I. Im Allgemeinen
Art. 267 OR
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.