ZGB 641 Abs. 2; OR 267 Abs. 1; ZPO 257
Hausbewohner bzw. Hausbesetzer, die nie einen mietrechtlichen Rechtstitel zum Gebrauch der Sache hatten, können vom Haus- bzw. Grundeigentümer gestützt auf das sachenrechtliche Vindikationsrecht ausgewiesen werden.
Der Streitwert in einem solchen Ausweisungsverfahren bemisst sich
- analog der mietrechtlichen Ausweisungspraxis und
- nach dem Mietgebrauchswert bis zur voraussichtlichen Ausweisung.
Die Prozessführung im summarischen Verfahren
- muss nicht ausdrücklich beantragt werden;
- kann sich konkludent aus dem Ausweisungsbegehren ergeben.
Es sind dann die entsprechenden Kostenregeln anzuwenden.
Quelle
BGer 5A_226/2022 vom 22.06.2022
Erste Abteilung: Das Eigentum
Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
A. Inhalt des Eigentums
I. Im Allgemeinen529
Art. 641 ZGB
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
P. Rückgabe der Sache
I. Im Allgemeinen
Art. 267 OR
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 257 ZPO
1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b. die Rechtslage klar ist.
2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.