ZPO 58; ZGB 176 Abs. 1 + 3 i.V.m. ZGB 276 Abs. 2
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dem sog. «Dispositionsgrundsatz»:
- Antragsprinzip
- Das Eheschutzgericht darf daher einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat.
- Vorsichtsprinzip
- Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen,
- hat der Ehegatte,
- welcher sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,
- grundsätzlich ein Eventualbegehren für den Fall einzubringen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt.
- welcher sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,
- hat der Ehegatte,
- Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen,
Wird im Berufungsverfahren der Betreuungsunterhalt
- reduziert und die frei werdenden Mittel für den Ehegattenunterhalt verwendet,
- obwohl die unterhaltsberechtigte Partei den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat,
- ist dies – aufgrund der Interdependenz zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt,
- welche sich aus Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode zu Überschussverteilung ergibt – nicht willkürlich.
- ist dies – aufgrund der Interdependenz zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt,
- obwohl die unterhaltsberechtigte Partei den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat,
BGer 4A_60/2022 vom 05.12.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam