Für die Ermittlung des Wertes eines personenbezogenen (Einzel-)Unternehmens erscheint die «Praktikermethode» als ungeeignet:
- Bei der «Praktikermethode» handelt sich um eine Mischung aus Substanz- und Ertragswert,
- wobei der Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und
- der Verkehrswert mit der Formel mit folgender Formel errechnet wird:
- «(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3».
Nach seinen Erwägungen entschied das Bundesgericht (BGer) zu den verschiedenen Methoden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände,
- dass die «Praktikermethode» bei personenbezogenen Unternehmen nicht geeignet sei,
- die güterrechtliche Ausgleichszahlung an den Beschwerdegegner zu ermitteln.
Im Einzelnen:
- Für die Bewertung von Unternehmen
- kennt die Betriebswirtschaftslehre verschiedene Bewertungsmethoden.
- Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
- wird häufig die «Praktikermethode» angewandt,
- wobei inzwischen ein Trend zu den Ertragswertmethoden zu verzeichnen ist.
- wird häufig die «Praktikermethode» angewandt,
- Bei Unternehmen, welche stark vom Unternehmer abhängen,
- namentlich von seinem Engagement und dem Vertrauen, welches ihm seine Klientschaft entgegenbringt, ist zu prüfen,
- ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar ist.
- namentlich von seinem Engagement und dem Vertrauen, welches ihm seine Klientschaft entgegenbringt, ist zu prüfen,
- Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen ist daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden:
- Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers, ist nicht übertragbar,
- weshalb der «Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer» zu ermitteln ist.
- Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers, ist nicht übertragbar,
- Werthaltig sind demnach nur
- das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und
- die Prämie für den Unternehmer (sog. «Übergewinn», auch als Goodwill bezeichnet).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen die Bewertungsmethode des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin teilweise gut.
BGer 5A_361/2022 vom 24.11.2022
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam