Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 11.05.2023 die Liste der Gesetzgebungs- und Verordnungsänderungen für die Dauer von 2024-2027 aktualisiert.
- direkten Bundessteuer
- Mehrwertsteuer
- Verrechnungssteuer
- Stempelabgaben.
Die Liste enthält Änderungen von Erlassen im Steuer- und Abgabenrecht, bei denen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) massgeblich beteiligt oder für deren Umsetzung sie verantwortlich ist. In der Liste aufgeführt sind auch Gesetzes- und Verordnungsprojekte, die noch nicht abgeschlossen sind.
Zu den Details:
Gesetzgebungs- und Verordnungsänderungen 2024-2027
Änderung | Inkrafttreten | Inhalt in Kürze | Erlass und Medienmitteilung |
Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich | Gestaffelt: *
1. per 1. Januar 2022 unter Vorbehalt von Ziffer 2-4 2. am 1. September 2022, Artikel 38 Absatz 5 VStG 3. am 1. Februar 2023, Artikel 38 Absatz 4 VStG 4. am 1. Januar 2024, Gliederungstitel vor Artikel 104, Artikel 104a, 104b und 124 Absätze 1-3 DBG, Artikel 38b und 71 Absatz 3 StHG, Artikel 35a VStG und Artikel 30a WPEG |
Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen vor:
1. Die Kantone sind verpflichtet, – neben dem schriftlichen – ein elektronisches Verfahren vorzusehen. 2. Bei den Steuern im Zuständigkeitsbereich des Bundes kann der Bundesrat die die Unternehmen zu einem ausschliesslich elektronischen Vorgehen verpflichten. 3. Bei der Meldung von Versicherungsleistungen ist die AHV-Nummer zu verwenden. |
Gesetz
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Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer | 01.01.2024 | Am 25. September 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Reform zur Stabilisierung der AHV abgestimmt. Diese Reform bestand aus zwei Vorlagen. Bei der zweiten Vorlage ging es um die Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer bedingt eine Bundesratsverordnung um die Sätze im Mehrwertsteuergesetz anzupassen. |
Bundesbeschluss
Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV |
Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung | Frühestens 01.01.2024 * |
Die Umsetzung der Pa.Iv. der WAK-S «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung» sieht gemäss Entscheid des Ständerates vor, dass der Systemwechsel beschränkt sein soll auf das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum. Die Eigentümer von selbstgenutzten Zweitliegenschaften haben weiterhin den Eigenmietwert zu versteuern.
Die Beratung im Nationalrat läuft. |
Gesetzesentwurf
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Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) | Frühestens 01.01.2024 |
Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung regelt, ab wann welche Prozesse nur noch elektronisch zur Verfügung stehen. | Vorentwurf |
Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) | Voraussichtlich 01.01.2024 |
Steuerbehörden haben dem Handelsregisteramt Meldung zu erstatten, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person gemäss Artikel 125 Absatz 2 DBG keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wird. Zudem müssen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung, zwingend auf Konkurs betreiben, wenn der Schuldner im Hanselsregister eingetragen ist. | Gesetz |
Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft)
Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) |
Voraussichtlich 01.01.2024 |
Der Bundesrat will den internationalen Entwicklungen (OECD-/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft) Rechnung tragen und die Regeln der Mindestbesteuerung für internationale Grosskonzerne umsetzen.
Die eidgenössischen Räte haben der Vorlage in der Wintersession 2022 zugestimmt. Das Volk wird im Juni 2023 darüber abstimmen. Die Verordnung setzt die Mindestbesteuerung auf der Grundlage der vom Parlament beschlossenen Verfassungsänderung teilweise um. Die Mustervorschriften der OECD/G20 werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt. Zudem wird die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert. Insbesondere die Verfahrensbestimmungen werden später in die Vernehmlassung geschickt. |
Bundesbeschluss
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Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen | Frühestens 01.01.2024 * |
Die Tonnagesteuer ist eine alternative Methode zur Ermittlung der Gewinnsteuer. Bemessungsgrundlage ist das pauschal mit der Nettoraumzahl ermittelte Frachtvolumen des Seeschiffs pro Betriebstag.
Die Vorlage wurde in der Wintersession 2022 vom Nationalrat angenommen. Die Beratung im Ständerat läuft. |
Gesetzesentwurf |
Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Erhöhung der Abzüge für Versicherungsprämien und für Zinsen von Sparkapitalien) | Frühestens 01.01.2024 |
Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die Botschaft sieht vor, den Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen.
Der SR hat Nichteintreten beschlossen. Der NR wird das Geschäft voraussichtlich im 2. Semester 2023 behandeln. |
Gesetzesentwurf |
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes
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Voraussichtlich 01.01.2025
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Mit dieser Teilrevision werden verschiedene parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer umgesetzt. Im Mittelpunkt stehen die Erhebung der Mehrwertsteuer durch Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht sämtlicher Internet-Plattformen. Weiter sind Vereinfachungen für KMU wie die freiwillige jährliche Abrechnung sowie Massnahmen zur Betrugsbekämpfung vorgesehen. | Gesetzesentwurf |
Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
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01.01.2025
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Die Umsetzung der Motion FDP-Liberale Fraktion (12.3814) «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern» wird neu der Ertragsanteils von Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen, an das Zinsniveau der jeweiligen Anlagebedingungen gebunden. Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert.
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Gesetz
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Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts)
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Frühestens 01.01.2025 * |
Umsetzung der überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (18.3383). Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, neben der Einführung des Trusts als neues Institut im Obligationenrecht bei der steuerlichen Behandlung Anpassungen vorzunehmen.
Unwiderrufliche Trusts ohne feste Ansprüche der Begünstigten sollen neu im Grundsatz analog zur Stiftung besteuert werden. |
Vorentwurf |
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
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Frühestens 01.01.2026 * |
Die Individualbesteuerung soll auf allen drei Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) eingeführt werden. Alle Personen, auch verheiratete, versteuern ihre Einkommen und Vermögen separat gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen. | Vorentwurf 1 |
Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständig Erwerbstätigen | Frühestens 01.01.2026 * |
Unselbständig erwerbstätige Personen sollen neu die Möglichkeit erhalten die Berufskosten in Form einer Pauschale von den Steuern abzuziehen. Die Pauschale umfasst Fahrtkosten, Verpflegungskosten und übrige Berufskosten und ist unabhängig von Arbeitsort und Einkommen. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Pauschale den Kantonen überlassen wird. | Vorentwurf |
Änderung des Mehrwert- steuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens- Identifikationsnummer |
Frühestens 01.01.2027 * |
Durch einen Abgleich des Mehrwertsteuerregisters mit dem Handelsregister können die kantonalen Handelsregisterbehörden bereits heute feststellen, welche Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Künftig sehen die Handelsregisterbehörden, welche Einzelunternehmen freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, weil sie weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen. Solche Einzelunternehmen sind für das Handelsregister nicht relevant. Dadurch kann bei diesen Unternehmen auf Abklärungen verzichtet werden, was den administrativen Aufwand bei den Unternehmen und den Behörden reduziert. Dafür müssen die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes und die Handelsregisterverordnung angepasst werden. | Vorentwurf 1 |
* Da den Kantonen in der Regel eine Frist von rund zwei Jahren für die Umsetzung ins kantonale Recht eingeräumt wird, könnte das Inkrafttreten später erfolgen.
Gesetzgebungs- und Verordnungsänderungen 2024-2027 | ESTV (admin.ch)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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