ZGB 296 ff.; ZPO 296 Abs. 1
Ein Gutachten, welches Grundlage für den Entscheid über die Regelung der Obhut eines Kindes unverheiratet und getrennt lebender Eltern bilden soll, hat aktuell zu sein:
- Ist das Gutachten ca. 3 Jahre, mangelt es ihm an der Aktualität.
- Ein so altes Gutachten ist für die Beurteilung der Kinderbelange nur noch limitiert aussagekräftig.
BGer 5A_669/2021 vom 26.10.2022
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LawMedia Redaktionsteam