ZPO 56
Die Ausübung der richterlichen Fragepflicht hat da ihre Grenzen, wo sie
- zur Aushebelung der Verhandlungsmaxime führt und
- eine Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen bewirkt.
BGer 4A_556/2021 vom 21.03.2022
Weiterführende Informationen
Art. 56 ZPO Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: © Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, St.Gallen