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Ehescheidung

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Scheidungskonvention: Bindungswirkung mit Unterzeichnung

Datum:
13.06.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Scheidungskonvention
Stichworte:
Bindungswirkung, Ehe, Scheidung, Scheidungskonvention, Unterzeichnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 111 + ZGB 114

Die Bindungs­wirkung einer „gemeinsamen Scheidungs­konvention“ tritt bereits mit ihrer Unter­zeichnung ein.

Bei einer „gemeinsamen Scheidungskonvention“ tritt die sog. „Bindungswirkung“

  • nicht erst anlässlich der Bestätigung des Wil­lens an der gerichtlichen Anhörung ein,
  • sondern zuvor mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien.

Ist eine Scheidungspartei mit einer sie zwar bindenden, aber noch nicht genehmigten Scheidungskonvention nicht mehr einver­standen, steht es ihr – nur, aber immerhin ­- frei, dem Scheidungsgericht die Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu beantragen.

Ein „freier Widerruf“ der Scheidungskonvention gilt aber nicht als zulässig.

Bezirksgericht Horgen
Einzelgericht
Verfügung vom 28.052021 (rechtskräftig)
FE200199
ZR 122 (2023) Nr. 16, S. 60 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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