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Ehescheidung / Ehetrennung

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Scheidungskonvention

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Grundlage der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungskonvention. Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen und (zumindest teilweise) die Nebenfolgen der Scheidung, d.h. die finanziellen Folgen der Scheidung und die Kinderbelange festhalten.

Die Scheidungskonvention regelt insbesondere:

  • das Sorgerecht über die Kinder
  • das Besuchsrecht
  • den Kinderunterhalt
  • den nachehelichen Unterhalt
  • die güterrechtliche Auseinandersetzung
  • die Vorsorgeteilung (berufliche Vorsorge)
  • oft (einvernehmlich): sog. «Konkubinatsklausel», wonach das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die unterhaltsberechtigte Partei nach Abschluss des Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens zu einer Kürzung, einer Sistierung oder zu einem Wegfall des Unterhalts führt.

Literatur

  • Zur «Konkubinatsklausel»
    • MAIER PHILIPP, Die Konkubinatsklausel – alter Zopf oder notwendiges Regulierungsinstrument?, FamPra.ch 3/2022, S. 551 ff.

» Scheidungsfolgen

Scheidungskonventionen haben in der Praxis eine sehr grosse Bedeutung, da die Mehrzahl aller Scheidungen gestützt auf ein gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung erfolgen.

Richterliche Prüfung und Genehmigung

Die Scheidungskonvention wird in der gerichtlichen Anhörung (vgl. Scheidungsverfahren) vom Gericht geprüft. Das Gericht geht jeden Konventions-Punkt durch und hilft den Parteien, Unklarheiten zu beseitigen und allenfalls nicht berücksichtigte (Neben-)Punkte zu ergänzen.

Die Scheidungskonvention bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Bei offensichtlicher Unangemessenheit verweigert das Gericht die Genehmigung. Eine Regelung, die einseitig zugunsten einer Partei ausfällt, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass das Gericht die Konvention nicht genehmigt. Nur bei einem massiven Ungleichgewicht oder bei einer gesetzeswidrigen Formulierung kommt es zur Verweigerung der Genehmigung der Scheidungskonvention.

In Kinderbelangen ist das Kindswohl absolut geltende Maxime und das Gericht hat sich zu vergewissern, dass die von den Ehegatten gewählte Regelung dem Kindswohl entspricht. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (insb. Anhörung der Kinder).

Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Scheidungskonvention Bestandteil des Scheidungsurteils. Der Wortlaut der Scheidungskonvention wird in das Urteilsdispositiv aufgenommen.

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