«Kaderlohnreporting» 2022
Im «Kaderlohnreporting» informiert der Bundesrat (BR) jährlich über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders sowie der Leitungsorgane der bundesnahen Unternehmen und Anstalten.
Der BR hat am 16.06.2023 den «Bericht über das Geschäftsjahr 2022» («Kaderlohnreporting») gutgeheissen.
Einleitung
Gestützt auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes und die Kaderlohnverordnung berichten die bundesnahen Unternehmen und Anstalten jährlich detailliert über die wichtigsten Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans (Verwaltungs- und Institutsrat):
Departementszuordnung
Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten sind je einem Departement zugeordnet, welches die Aufsicht ausübt.
Datenerhebung für «Kaderlohnreporting»
Die Departemente erheben bei den Unternehmen und Anstalten ihres Zuständigkeitsbereiches die Daten für das «Kaderlohnreporting».
Das Eidgenössische Personalamt EPA stellt die Berichte zuhanden des BR und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zusammen.
Informationen des «Kaderlohnreporting»
Das «Kaderlohnreporting» enthält Angaben über
- die Bruttolöhne und Honorare;
- die Bonifikationen;
- die Nebenleistungen;
- die Anteile der Landessprachen;
- der Geschlechter in den obersten Leitungsorganen.
Zum Vergleich sind auch die Werte des Vorjahres eingefügt.
Mehr:
Art. 6a BPG Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes
1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird:
1. der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB),
2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;
b. das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates
oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a;
c. die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.
2 Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.
3 Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.
4 Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.
5 Die Grundsätze nach den Absätzen 1–4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 OR.
Weiterführende Informationen
- Kaderlohnreporting 2022, Bericht des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten, Geschäftsjahr 2022 (admin.ch)
- Teuerungsausgleich für Bundespersonal
- Öffentliches Personalrecht
- Bürgi Urs / Bürgi-Schneider Gudrun (Hrsg.): Handbuch Öffentliches Personalrecht
- Hänni Peter: Personalrecht des Bundes – Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: newsd.admin.ch