LAWNEWS

Öffentliches Personalrecht

QR Code

Unternehmen und Anstalten des Bundes: Entlöhnung des obersten Kaders 2022

Datum:
19.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Thema:
Entlöhnung des obersten Kaders
Stichworte:
Entlöhnung, Kadermitarbeiter, Lohn
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

«Kaderlohnreporting» 2022

Im «Kaderlohnreporting» informiert der Bundesrat (BR) jährlich über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders sowie der Leitungsorgane der bundesnahen Unternehmen und Anstalten.

Der BR hat am 16.06.2023 den «Bericht über das Geschäftsjahr 2022» («Kaderlohnreporting») gutgeheissen.

Einleitung

Gestützt auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes und die Kaderlohnverordnung berichten die bundesnahen Unternehmen und Anstalten jährlich detailliert über die wichtigsten Anstellungs­bedingungen der Mitglieder der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans (Verwaltungs- und Institutsrat):

Departementszuordnung

Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten sind je einem Departement zugeordnet, welches die Aufsicht ausübt.

Datenerhebung für «Kaderlohnreporting»

Die Departemente erheben bei den Unternehmen und Anstalten ihres Zuständigkeitsbereiches die Daten für das «Kaderlohnreporting».

Das Eidgenössische Personalamt EPA stellt die Berichte zuhanden des BR und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zusammen.

Informationen des «Kaderlohnreporting»

Das «Kaderlohnreporting» enthält Angaben über

  • die Bruttolöhne und Honorare;
  • die Bonifikationen;
  • die Nebenleistungen;
  • die Anteile der Landes­sprachen;
  • der Geschlechter in den obersten Leitungsorganen.

Zum Vergleich sind auch die Werte des Vorjahres eingefügt.

79652

Mehr:

fedlex-data-admin-ch-eli-oc-2015-437-de-pdf-a

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: newsd.admin.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.