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WEKO untersucht Interchange Fees neuer Debitkarten

Datum:
30.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Thema:
Interchange Fees neuer Debitkarten
Stichworte:
Debit Card, Interchange Fees, Mastercard, VISA, WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnet gemäss Medienmitteilung vom 29.06.2023 zwei Untersuchungen:

  • Die WEKO beabsichtigt, langfristige Lösungen für die Interchange Fees der Debitkarten von Visa und Mastercard zu treffen.

Im Einzelnen:

  • Eröffnung Untersuchung
    • Eine Untersuchung wurde von der WEKO eröffnet gegen:
      • Visa
      • Mastercard.
    • Die Ausgangslage sei unterschiedlich:
      • Mit Mastercard zeichne sich eine rasche Einigung und ein Entscheid in Form einer einvernehmlichen Regelung ab.
      • Mit Visa bestünden Differenzen, die eingehender zu klären seien.
    • Es gelte für beide Unternehmen die Unschuldsvermutung.
  • Untersuchungsgegenstand
    • Bezugspunkt
      • Gegenstand der Verfahren seien in beiden Fällen die inländischen Interchange Fees.
    • Definition
      • Es handle sich dabei um die Gebühr, welche eine Schweizer Kartenherausgeberin (normalerweise eine Bank) beim Einsatz der von ihr herausgegebenen Debitkarten erhalte.
    • Entgelt-Modell
      • Diese werde vom Zahlungsabwickler (dem Acquirer) im Rahmen seiner Händlerkommission an das Unternehmen weitergereicht,
        • welches die Karte beim Zahlvorgang akzeptiere (typischerweise ein Händler),
          • wobei die Interchange Fee nur eine von zahlreichen Komponenten der Händlerkommission ausmache.
  • Untersuchungsvorhaben
    • Phase der Markteinführung der neuen Debitkarten
      • Die Wettbewerbsbehörde hat nur für die Phase der Markteinführung der neuen Debitkarten von Visa und Mastercard eine Interchange Fee zugelassen.
    • Phase / Marktanteil
      • Diese Phase sei nun mit dem Erreichen eines Marktanteils von je 15 % abgeschlossen.
    • Höhe der Interchange Fee
      • Die Höhe der Interchange Fee sei Gegenstand der zwei Untersuchungen.
    • Durchschnittliche Fee pro Transaktion
      • In der bisherigen Markteinführungsphase sei eine Interchange Fee von durchschnittlich 12 Rappen pro Transaktion zulässig.

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für die von der WEKO genannten Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

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