Der Entscheid betreffend die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nach IPRG 166 ff. darf nicht nachträglich aufgehoben werden.
ZPO 256 Abs. 2 gelangt im Anerkennungsverfahren nicht zur Anwendung.
Im Einzelnen:
- Anerkennung ausländischer Konkursdekrete
- Grundlagen
- Das Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in den Gesetzesbestimmungen von IPRG 167 ff. normiert.
- Vollstreckungsnormen
- Das Verfahren über die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich gemäss ZPO 335 Abs. 3 (siehe Box unten), soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, nach den Normen über die Vollstreckung von Urteilen (vgl. ZPO 335 – 346).
- Grundlagen
- Keine Anwendung von ZPO 256 Abs. 2
- Die besondere Bestimmung von ZPO 256 Abs. 2 (siehe Box unten) gilt nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit.
- Für das Anerkennungsverfahren sieht die ZPO keine ausdrückliche Anwendung von ZPO 256 Abs. 2 vor.
- Keine Subsumtion unter die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Anerkennungsentscheide nach IPRG 167 ff. können weder direkt noch analog als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beurteilt werden,
- weil die Anwendung dieses Rechtsbehelfs einer endgültigen, dauerhaften und rechtssicheren Bestimmung des zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht.
- Anerkennungsentscheide nach IPRG 167 ff. können weder direkt noch analog als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beurteilt werden,
BGer 5A_925/2021 vom 02.03.2023
Art. 335 ZPO Geltungsbereich
1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.
Art. 256 ZPO Entscheid
1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.
Art. 167 IPRG
1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.
2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.
Weiterführende Informationen
- Ausländische Insolvenzverwalter in der Schweiz (Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte)
- Grenzüberschreitendes internationales Konkursrecht
- Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam