LAWNEWS

Zivilprozessrecht / Internationales Recht / Konkurs

QR Code

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Keine erleichterte Korrekturmöglichkeit

ZPO 256 Abs. 2; IPRG 167 Abs. 1

Datum:
31.07.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
Stichworte:
Konkursdekret, Korrekturmöglichkeit
Erlass:
ZPO 256 Abs. 2; IPRG 167 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_925/2021 vom 02.03.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Entscheid betreffend die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nach IPRG 166 ff. darf nicht nachträglich aufgehoben werden.

ZPO 256 Abs. 2 gelangt im Anerkennungsverfahren nicht zur Anwendung.

Im Einzelnen:

  • Anerkennung ausländischer Konkursdekrete
    • Grundlagen
      • Das Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in den Gesetzesbestimmungen von IPRG 167 ff. normiert.
    • Vollstreckungsnormen
      • Das Verfahren über die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich gemäss ZPO 335 Abs. 3 (siehe Box unten), soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, nach den Normen über die Vollstreckung von Urteilen (vgl. ZPO 335 – 346).
  • Keine Anwendung von ZPO 256 Abs. 2
    • Die besondere Bestimmung von ZPO 256 Abs. 2 (siehe Box unten) gilt nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit.
    • Für das Anerkennungsverfahren sieht die ZPO keine ausdrückliche Anwendung von ZPO 256 Abs. 2 vor.
  • Keine Subsumtion unter die freiwillige Gerichtsbarkeit
    • Anerkennungsentscheide nach IPRG 167 ff. können weder direkt noch analog als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beurteilt werden,
      • weil die Anwendung dieses Rechtsbehelfs einer endgültigen, dauerhaften und rechtssicheren Bestimmung des zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht.

BGer 5A_925/2021 vom 02.03.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.