ZGB 196 ff.; ZPO 277
Möchte eine Ehescheidungspartei Steuerschulden aus früheren Jahren bezüglich des Ehegüterrechts berücksichtigt haben,
- hat sie nachzuweisen,
- dass diese bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden haben.
Im Ehegüterrecht ist die Verhandlungsmaxime anwendbar. Die Parteien müssen daher die Tatsachen, auf welche sie ihre Ansprüche stützen,
- behaupten (subjektive Behauptungslast),
- durch entsprechende Beweismittel beweisen und
- die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast).
Bleiben die dabei behaupteten Tatsachen unbewiesen,
- ist deren Berücksichtigung im Rahmen des Ehegüterrechts nicht zulässig.
BGer 5A_91/2022 vom 28.11.2022
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LawMedia Redaktionsteam