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Ehescheidung / Zivilprozessrecht

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Ehescheidung: Berücksichtigung offener Steuern im Ehegüterrecht?

Datum:
24.07.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess, Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Ehescheidung + Ehegüterrecht
Stichworte:
Ehegüterrecht, Ehescheidung, offene Steuern, Scheidungsverfahren, Steuerschulden
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 196 ff.; ZPO 277

Möchte eine Ehescheidungspartei Steuerschulden aus früheren Jahren bezüglich des Ehegüterrechts berücksichtigt haben,

  • hat sie nachzuweisen,
    • dass diese bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden haben.

Im Ehegüterrecht ist die Verhandlungsmaxime anwendbar. Die Parteien müssen daher die Tatsachen, auf welche sie ihre Ansprüche stützen,

  • behaupten (subjektive Behauptungslast),
  • durch entsprechende Beweismittel beweisen und
  • die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast).

Bleiben die dabei behaupteten Tatsachen unbewiesen,

  • ist deren Berücksichtigung im Rahmen des Ehegüterrechts nicht zulässig.

BGer 5A_91/2022 vom 28.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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