ZGB 125 + ZGB 129
Die Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge setzt voraus:
- eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien,
- die bei der Unterhaltsbeitragsfestlegung nicht schon berücksichtigt wurde.
Verglichen werden
- die Situation bei Einleitung des Abänderungsverfahrens mit
- der Situation, welche dem Scheidungsurteil zugrunde lag.
Der Verkauf einer aufgrund der Ehescheidung übertragenen Stockwerkeigentumswohnung bildet,
- trotz verbesserter Liquidität der unterhaltsberechtigten Scheidungspartei,
- kein Abänderungsgrund.
BGer 5A_386/2022 vom 31.01.2023
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam