StGB 271 Abs. 1
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona sprach zwei leitende Angestellte eines Westschweizer Inkassounternehmens schuldig, weil sie ohne entsprechende Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vorgenommen hatten.
Das Inkassounternehmen hatte bei einem in der Schweiz wohnhaften Schuldner mittels Rechnung die Bezahlung einer von den italienischen Behörden verhängten Busse gefordert.
Im Einzelnen:
Nach Ansicht der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellt das Versenden einer Rechnung zum Inkasso eines ausländischen Strafzettels den ersten Schritt zur Vollstreckung eines ausländischen Entscheides auf Schweizer Staatsgebiet dar. Eine solche Handlung unterliegt den Regeln der Rechtshilfe in Strafsachen.
Das Gericht erwog, dass
- es keinen Vertrag zwischen der Schweiz und Italien gab, welcher es den Beschuldigten erlaubt hätte, den Weg der Rechtshilfe zu umgehen;
- beim Bundesamt für Justiz kein Bewilligungsantrag gestellt worden war.
Die Berufungskammer hatte somit die Schuldsprüche der ersten Instanz für den Straftatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat zu bestätigen.
BGer CA.2022.19
vom 12.12.2022
(Urteile bei Publikation noch nicht rechtskräftig)
La société de recouvrement avait réclamé à un débiteur domicilié en Suisse le paiement d’une amende infligée par les autorités italiennes au moyen d’une facture.
L’agenzia di recupero crediti aveva richiesto il pagamento di una multa inflitta dalle autorità italiane a un debitore residente in Svizzera tramite una fattura.
The debt collection agency had demanded payment of a fine imposed by the Italian authorities from a debtor residing in Switzerland by means of an invoice.
Art. 271 StGB Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam