OR 269a + VMWG 11
Die Mietzinserhöhung ist nicht zulässig,
- wenn sie mit orts- und quartierüblichen Mietzinsen begründet wird und
- sich zu deren Feststellung folgendes ergibt:
- Nichtvorhandensein
- von offiziellen Statistiken und
- Nichtvergleichbarkeit
- infolge
- der angerufenen Vergleichsobjekte wegen einer abweichenden Zimmeranzahl bzw.
- des unterschiedlichen Zustands.
- infolge
- Nichtvorhandensein
BGer 4A_215/2021 vom 22.10.2021
Weiterführende Informationen
- Zulässiger Ertrag aus der Mietsache (OR 269)
- Mietzins
- Mietrecht / Miete / Mietvertrag
- Geltungsbereich (OR 269 ff. und VMWG)
A. Missbräuchliche Mietzinse
I. Regel
Art. 269 OR
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
II. Ausnahmen
Art. 269a OR
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
- im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Orts- und quartierübliche Mietzinse
(Art. 269a Bst. a OR)
Art. 11 VMWG
1 Massgeblich für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse im Sinne von Artikel 269a Buchstabe a OR sind die Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind.
2 Bei Geschäftsräumen kann der Vergleich im Sinne von Artikel 269a Buchstabe a OR mit den quartierüblichen Quadratmeterpreisen gleichartiger Objekte erfolgen.
3 Ausser Betracht fallen Mietzinse, die auf einer Marktbeherrschung durch einen Vermieter oder eine Vermietergruppe beruhen.
4 Amtliche Statistiken sind zu berücksichtigen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam