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Strittige Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch: Vereinfachtes Verfahren

ZPO 243 Abs. 2 lit. c; OR 261b; ZGB 959

Datum:
04.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht, Mietrecht / Miete / Mietvertrag, Zivilprozessrecht
Thema:
Strittige Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch
Stichworte:
Erlass:
ZPO 243 Abs. 2 lit. c; OR 261b; ZGB 959
Entscheid:
BGer 4A_199/2022 vom 20.09.2022   =   BGE 148 III 415
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach Art. 261b OR

  • fallen unter den Begriff des «Kündigungsschutzes» gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO.

Für solche Streitigkeiten gilt demnach

  • das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO,
    • und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Im Einzelnen:

  • Weites Verständnis des Begriffes «Kündigungsschutz»
    • Der Begriff des Kündigungsschutzes im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ist aufgrund der Rechtsprechung weit zu verstehen.
  • Vormerkungsstreitigen fallen unter den Begriff des «Kündigungsschutzes»
    • Auch Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch gemäss Art. 261b OR in Verbindung mit Art. 959 ZGB fallen unter diesen Begriff.
  • Massgebliches «einfaches Verfahren»
    • Für diese Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (vgl. Art. 243 ff. ZPO), und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert.
  • Real-obligatorische Wirkung der Vormerkung zur Verunmöglichung der Eigenbedarfs-Kündigung des Erwerbers
    • Da das Mietverhältnis nach neuerem Mietrecht ipso iure auf die Mietobjekt-Erwerberin übergeht, besteht sinngemäss aufgrund der realobligatorisch wirkenden Vormerkung nach Art. 261b OR heute im Wesentlichen darin, die auf Art. 261 Abs. 2 lit. a gestützte Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümerin zu verunmöglichen.
  • Vormerkung = Institut des vorsorglichen Kündigungsschutzes
    • Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist die Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch im Kern ein Institut des «vorsorglichen Kündigungsschutzes» geworden.

BGer 4A_199/2022 vom 20.09.2022   =   BGE 148 III 415

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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