SchKG 93 Abs. 1 + 2; SchKG 197 Abs. 1 + 2; SchKG 221
Gemäss Bundesgericht (BGer) (BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022) sei auch im Konkursverfahren die betreibungsrechtliche Regel von Art. 93 SchKG zu beachten:
- Vermögenswerte, die nach Massgabe dieser Vorschrift nicht gepfändet werden dürften, könnten auch nicht in die Konkursmasse fallen.
Im Übrigen sei gemäss konstanter Rechtsprechung Lohn und andere berufliche Einkünfte nach der Konkurseröffnung vom Konkursbeschlag ausgenommen (vgl. Art. 197 Abs. 2 SchKG):
- Diese Rechtsprechung sei auf Leistungen der beruflichen Vorsorge anwendbar, die dem Konkursiten bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt würden.
Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob Leistungen der gebundenen Vorsorge 3a in die Konkursmasse einer natürlichen Person fallen, wenn das versicherte Ereignis (Pensionierung) vor Konkurseröffnung eingetreten, eine Kapitalleistung ausgerichtet und diese in einer vorangegangenen Betreibung auf Pfändung als beschränkt pfändbar qualifiziert worden war.
Das BGer kam zum Schluss, dass nur die Leistungen gemäss Art. 5 FZG im Konkurs als unbeschränkt pfändbar gelten. Dagegen würden die Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a, die den Lebensunterhalt sicherten, beschränkt pfändbar und im Konkurs entsprechend zu behandeln. Wie das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit würden die Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a nach Konkurseröffnung nicht unter Art. 197 Abs. 2 SchKG fallen und nicht zur Konkursmasse zählen.
Das BGer entschied, dass die Vorinstanz die Normen von Art. 197 und Art. 221 SchKG verletzt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das Restguthaben aus dem Konkursinventar zu streichen und dem Gemeinschuldner herauszugeben war.
BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022 = BGE 149 III 28 ff.
5. Beschränkt pfändbares Einkommen
Art. 93 SchKG
1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Sechster Titel: Konkursrecht
I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
A. Konkursmasse 1. Im allgemeinen
Art. 197 SchKG
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.
2 Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Siebenter Titel: Konkursverfahren I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
A. Inventaraufnahme
Art. 221 SchKG
1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2 …
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam