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Privatkonkurs: Konkursbeschlag bei Vorsorgeguthaben der Säule 3a?

Datum:
08.08.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung / Konkurs, Privat-Konkurs
Thema:
Privatkonkurs / Kapital aus Vorsorgekonto 3a
Stichworte:
Konkursbeschlag, Konkursverfahren, Privatkonkurs, Säule 3a, Vorsorgeguthaben
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 93 Abs. 1 + 2; SchKG 197 Abs. 1 + 2; SchKG 221

Gemäss Bundesgericht (BGer) (BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022) sei auch im Konkursverfahren die betreibungsrechtliche Regel von Art. 93 SchKG zu beachten:

  • Vermögenswerte, die nach Massgabe dieser Vorschrift nicht gepfändet werden dürften, könnten auch nicht in die Konkursmasse fallen.

Im Übrigen sei gemäss konstanter Rechtsprechung Lohn und andere berufliche Einkünfte nach der Konkurseröffnung vom Konkursbeschlag ausgenommen (vgl. Art. 197 Abs. 2 SchKG):

  • Diese Rechtsprechung sei auf Leistungen der beruflichen Vorsorge anwendbar, die dem Konkursiten bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt würden.

Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob Leistungen der gebundenen Vorsorge 3a in die Konkursmasse einer natürlichen Person fallen, wenn das versicherte Ereignis (Pensionierung) vor Konkurseröffnung eingetreten, eine Kapitalleistung ausgerichtet und diese in einer vorangegangenen Betreibung auf Pfändung als beschränkt pfändbar qualifiziert worden war.

Das BGer kam zum Schluss, dass nur die Leistungen gemäss Art. 5 FZG im Konkurs als unbeschränkt pfändbar gelten. Dagegen würden die Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a, die den Lebensunterhalt sicherten, beschränkt pfändbar und im Konkurs entsprechend zu behandeln. Wie das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit würden die Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a nach Konkurseröffnung nicht unter Art. 197 Abs. 2 SchKG fallen und nicht zur Konkursmasse zählen.

Das BGer entschied, dass die Vorinstanz die Normen von Art. 197 und Art. 221 SchKG verletzt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das Restguthaben aus dem Konkursinventar zu streichen und dem Gemeinschuldner herauszugeben war.

BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022   =   BGE 149 III 28 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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