Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Inkrafttreten am 15.10.2023
Der gesetzlich vorgeschriebene freie Halbtag kann für Bühnenkünstlerinnen und Bühnenkünstler neu am Nachmittag im Zeitfenster zwischen 12 Uhr und 22 Uhr anstatt wie bisher bis spätestens 20 Uhr gewährt werden:
- Dies hat der Bundesrat (BR) am 30.02023 beschlossen.
- Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz tritt am 15.10.2023 in Kraft.
Im Einzelnen:
«Der wöchentliche freie Halbtag gemäss Artikel 21 Arbeitsgesetz (ArG) soll den Arbeitnehmenden, die mehr als 5 Tage pro Woche beschäftigt sind, die erforderliche Zeit zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten geben. Er gilt als gewährt, wenn er den Vorgaben des Artikels 20 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) entspricht: Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Dabei hat er in das Zeitfenster vom Vormittag zwischen 6 Uhr bis 14 Uhr oder am Nachmittag zwischen 12 Uhr bis 20 Uhr zu fallen.
Der Arbeitsrhythmus der Bühnenkünstlerinnen und Bühnenkünstler in Berufstheater lässt sich nicht mit dem bisher gesetzlich vorgesehenen Zeitfenster des wöchentlichen freien Halbtags am Nachmittag vereinbaren. Mit dem neuen Artikel 14 Absatz 2bis ArGV 2 wird ihren besonderen Arbeits- und Ruhezeiten Rechnung getragen, indem der wöchentliche freie Halbtag am Nachmittag zwischen 12 Uhr und 22 Uhr zu liegen kommen kann.
Unter diese Sonderregelung fallen lediglich die Arbeitnehmenden, die an Berufstheatern mit der künstlerischen Gestaltung der Aufführung beschäftigt sind.»
Quelle: Mitteilung von Kommunikation WBF vom 30.08.2023
Dokumente
- Verordnung (PDF, 106 kB) | admin.ch
- Erläuterungen (PDF, 100 kB) | admin.ch
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LawMedia Redaktionsteam