OR 259a + OR 259d
Obwohl der Vermieter die Mieterinnen bei der Vermietung auf Feuchtigkeitsprobleme bei den Geschäftsräumen und die Notwendigkeit von Entfeuchtungsmassnahmen hingewiesen hat, können die Mieterinnen eine Mietzins-Herabsetzung verlangen, falls sich die Situation derart verschlechtert, dass die Räume nicht mehr ordnungsgemäss genutzt werden können:
- Eine Mängelrüge war nicht mehr erforderlich, da der Vermieter den Mangel kannte und vor der Feuchtigkeitsbildung warnte.
- Es rechtfertigte sich eine Mietzinsreduktion – über die ganze Mietdauer gemessen – um 40 Prozent.
BGer 4A_94/2021 vom 01.02.2022
Art. 259a OR
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
- den Mangel beseitigt;
- den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- Schadenersatz leistet;
- den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
3. Herabsetzung des Mietzinses
Art. 259d OR
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam