- Gesetzliche Grundlagen: OR 269 ff. und VMWG
- Bestimmungen gelten für:
- Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume
- Nichtlandwirtschaftliche Pacht
- Innominatverträge, welche im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen regeln (z.B. Immobilienleasing)
- Bestimmungen gelten nicht für:
- Luxusobjekte
- Mindestens sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche, Bad, WC, Garage, Keller, Abstellraum, etc.)
- Luxuriös, d.h. übliches Mass an Komfort wird deutlich übertroffen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, ausserordentlich grosse Zimmer)
- Öffentlich geförderte und kontrollierte Wohnräume
- Förderung durch Subventionen, verbilligte Darlehen, etc. von Gemeinde, Kanton oder Bund
- behördliche Kontrolle (durch Gemeinde-, Kantonal- oder Bundesbehörde), welche unabhängig vom Vermieter ist
- Luxusobjekte