Vergrösserungsrecht von 30 % beim Ersatzneubau vorgeschlagen
Wer in touristischen Orten eine alte Wohnung abreisse und wieder neu aufbaue, soll künftig die Fläche um bis zu 30 Prozent vergrössern können:
- Falls dadurch zusätzliche Wohnungen entstünden, dürften diese aber nur als Erstwohnungen genutzt werden.
Dies empfiehlt der Bundesrat (BR) dem Parlament in seiner Stellungnahme zu einer Parlamentarischen Initiative,
- die er am 16.08.2023 verabschiedet hat;
- mit dem Ziel, die angespannte Wohnungssituation in einzelnen Orten zu berücksichtigen.
Die Parlamentarische Initiative sieht Lockerungen vor, welche dem BR zu weit gehen würden.
Detail-Informationen
«Seit dem 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden. Zudem gelten für sogenannte altrechtliche Wohnungen spezifische Regeln. Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, die vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 erstellt wurden. Solche Wohnungen sind in der Nutzung frei und dürfen heute bei einem Umbau um maximal 30 Prozent vergrössert werden. Bei einem vollständigen Abriss und Wiederaufbau hingegen ist eine solche Erweiterung nicht zulässig.
Diese Ungleichbehandlung will der Bundesrat beseitigen. Er schlägt dem Parlament vor, die Vergrösserung der Fläche um maximal 30 Prozent auch im Falle eines Abrisses und Wiederaufbaus zu erlauben. Denn oft ist die Grenze zwischen Umbau einerseits und Abriss und Wiederaufbau andererseits schwer zu ziehen.
Der Bundesrat empfiehlt diese Änderung in seiner am 16. August verabschiedeten Stellungnahme zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 20.456 von Nationalrat Martin Candinas (Mitte, GR). Der Vorstoss verlangt eine Lockerung des Zweitwohnungsgesetzes, die weiter geht als die Empfehlung des Bundesrats. So soll es künftig möglich sein, bei einem Abriss und Wiederaufbau nicht nur die Fläche um maximal 30 Prozent zu vergrössern. Neu soll bei allen Vergrösserungen auch der Bau von zusätzlichen Wohnungen und Gebäuden erlaubt sein. Die zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat haben der Parlamentarischen Initiative im Jahr 2021 zugestimmt. Der Gesetzesentwurf liegt nun vor.
Dem Bundesrat geht dieser Entwurf zu weit. In seiner Stellungnahme hält er fest, dass in den betreffenden Gemeinden der Bau von zusätzlichen Zweitwohnungen und Gebäuden in einen gewissen Konflikt mit der Bundesverfassung trete. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass zusätzliche Wohnungen, die im Rahmen einer Vergrösserung entstehen, ausschliesslich als Erstwohnungen zu nutzen sind.
Mit seinem Vorschlag berücksichtigt er, dass in einigen touristischen Gemeinden die Wohnungssituation für die lokale Bevölkerung sehr angespannt ist. Dies zeigt der aktuelle Monitoring-Bericht zum ZWG vom Mai 2023. Die Nachfrage nach Zweitwohnungen in touristischen Hot-Spots ist sehr hoch. Deshalb ist es für Eigentümerinnen und Eigentümer finanziell äusserst interessant, altrechtliche Wohnungen als Zweitwohnungen zu verkaufen oder zu vermieten. Werden die Bestimmungen für die Schaffung neuer Wohnungen gelockert, werden die Sanierung oder der Neubau solcher altrechtlichen Wohnungen und deren Umnutzung zu einer Zweitwohnung noch attraktiver. Dies will der Bundesrat im Interesse der lokalen Bevölkerung verhindern. Für diese sind die Wohnungspreise häufig unerschwinglich geworden.»
Quelle: Medienstelle ARE vom 16.08.2023
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LawMedia Redaktionsteam