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Vertragsrecht / Zivilprozessrecht

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Schadenersatzklage: Notwendigkeit des Rechtsbegehrens in vertraglich vereinbarter Fremdwährung trotz schweizerischen Rechts + Gerichtsstands

Datum:
11.09.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Klage in unzutreffender Währung
Stichworte:
Fremdwährung, Schweizerfranken, Währung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 84; OR 97

Wer den Ersatz eines Vermögensverlusts aus einem Termingeschäft vor Gericht geltend machen will, hat in der vertraglich vereinbarten Fremdwährung zu klagen.

Die auf Schweizerfranken lautende Klage war vom Gericht daher abzuweisen. 

Der Beschwerdeführer (BF) verlangte mit seiner auf Vertrag gestützten Klage Ersatz für den Schaden, welcher ihm im Rahmen eines auf russische Rubel lautenden Termingeschäfts entstanden sei.

Er hatte – so drückte sich der BF im Berufungsverfahren aus – mit dem streitgegenständlichen Termingeschäft «seine Schweizer Franken in RUB» angelegt und mithin russische Rubel auf Termin in Erwartung einer Wertsteigerung erworben.

  • Mit Auslaufen der Geschäfte hätte der BF russische Rubel ausbezahlt erhalten und das hypothetische Vermögen ohne die angebliche Vertragsverletzung wäre ein Vermögen in russischen Rubeln gewesen.
  • Die Vermögensverminderung wäre also in russischen Rubeln eingetreten.

Laut Bundesgericht (BGer) entspreche es seiner ständigen Rechtsprechung,

  • dass für die (behauptete) Schadenersatzforderung in solchen Fällen – die Anwendung schweizerischen Rechts vorausgesetzt – auf jene Währung abzustellen ist,
    • in welcher die Vermögensverminderung eintrat respektive auf welche das Bankgeschäft lautete.

Dieser Grundsatz gelte auch hier, woran nichts ändere, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensausweise jeweils in Schweizer Franken ausgestellt habe.

Entgegen der Auffassung des BF sei auch nicht jene Währung massgebend, in welcher der Bankkunde denke.

Auch aus weiteren Gründen war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

BGer 4A_455/2022 vom 26.01.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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