ZGB 6 + ZGB 738; Art. 51 und Art. 52 RBG/GL
Auch zivilrechtliche Dienstbarkeiten über Näherbaurechte stehen unter dem Vorbehalt des (kantonalen) öffentlichen Rechts:
- Gebäudeabstandsvorschriften
- Öffentlich-rechtliche Gebäudeabstandsvorschriften sind trotz Näherbaurechts-Dienstbarkeit zu beachten und können die beiderseitige Realisation eines Näherbaurechts ausschliessen.
- Erstbauender hat «Abstandsprivileg», wenn keine weiteren Gründe dagegen sprechen
- Der Erstbauende kann von seinem Näherbaurecht Gebrauch machen und vom sog. «öffentlich-rechtlichen Abstandprivileg» profitieren, wenn
- sich nichts anderes ergibt aus
- 1) dem Dienstbarkeitsvertrag
- 2) aus den weiteren Umständen
- die Vertragsparteien mit der Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts
- 3) keine Abrückungspflicht vorgesehen haben, nach welcher beide gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können.
- sich nichts anderes ergibt aus
- Der Erstbauende kann von seinem Näherbaurecht Gebrauch machen und vom sog. «öffentlich-rechtlichen Abstandprivileg» profitieren, wenn
- Keine Verhinderungsmöglichkeit mehr für den «nichtbauenden Dienstbarkeitsbelasteten bzw. -berechtigten
- Der nichtbauende Dienstbarkeitsbelastete bzw. -berechtigte kann die Realisierung der Baute durch die andere Partei nicht (mehr) mit der Begründung verhindern,
- ihm werde wegen der öffentlich-rechtlichen Gebäudeabstandsvorschriften die Nutzbarmachung «seines Näherbaurechts» verwehrt.
- Der nichtbauende Dienstbarkeitsbelastete bzw. -berechtigte kann die Realisierung der Baute durch die andere Partei nicht (mehr) mit der Begründung verhindern,
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf eingetreten werden konnte,
- unter Kostenauflage.
BGer 5A_955/2022 vom 26.05.2023 = BGE 149 III 400
II. Öffentliches Recht der Kantone
Art. 6 ZGB
1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
2. Nach dem Eintrag
Art. 738 ZGB
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Weiterführende Informationen
- Näherbaurecht
- Baueinsprache
Quelle
LawMedia Redaktionsteam