Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Ein Mitglied des mittleren Kaders eines Bundesamtes veröffentlichte trotz Ermahnung wiederholt private Twitter-Kommentare mit politisch heiklen Themen (Axpo) und verwerflichen, allenfalls strafrechtlich relevanten Äusserungen gegen Frauen.
Dieses Verhalten und der anschliessende, respektlose E-Mail-Verkehr erschütterte das Vertrauen des Bundesarbeitgebers in das Kadermitglied, dem eine erhöhte Treuepflicht zukam, tiefgreifend und irreparabel. Die wenig zurückhaltenden Kommentare in den sozialen Medien waren geeignet, einen Reputationsschaden für das Amt zu bewirken.
Die Bundesverwaltungsbehörde löste das das Arbeitsverhältnis mit dem Kadermitglied per Verfügung im Sinne einer fristlosen Kündigung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) schützte nun diese Kündigung u.a. mit der Begründung, es bestehe eine je nach Stellung und Funktion erhöhte «doppelte Loyalität» gegenüber dem Arbeitgeber.
BVGer A-5236/2022 vom 21.08.2023
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: bvger.ch