BGBB 9 + BGBB 63
Im Falle von BGer 2C_334/2021 ging es um den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken für eine Pferdepension und dabei um die Begründung des Selbstbewirtschafters:
- Einleitende Auslegeordnung des Bundesgerichts
- Überblick über die rechtliche Qualifikation von gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pferden im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung, nämlich folgender Gesetze:
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Bundesgesetz über die Landwirtschi (LwG)
- Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
-
- Vgl. Erw. 5.2.
- Grundstück (objektive Voraussetzung)
- Die Grösse der landwirtschaftlichen Grundstücke ist zur Beantwortung der folgenden Frage von Bedeutung:
- Verschafft das Grundstück eine ausreichende Futterbasis für die Haltung von Pferden?
- Die Grösse der landwirtschaftlichen Grundstücke ist zur Beantwortung der folgenden Frage von Bedeutung:
- Person des Erwerbs (subjektive Voraussetzung)
- Weist die Person, welche die Grundstücke erwerben will,
- die Eigenschaft als Selbstbewirtschafter auf?
- Weist die Person, welche die Grundstücke erwerben will,
- Pferdehaltungs-Voraussetzungen
- Im bäuerlichen Bodenrecht ist die Voraussetzung anzuwenden,
- dass eine Pferdehaltung nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit anerkannt wird,
- wenn die Grundstücke des Betriebs diese Pferde überwiegend zu ernähren vermögen;
- dies gilt zumindest bei einem Pferdebetrieb mit sechs Ponies und zwölf Pferden.
- wenn die Grundstücke des Betriebs diese Pferde überwiegend zu ernähren vermögen;
- dass eine Pferdehaltung nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit anerkannt wird,
- Im bäuerlichen Bodenrecht ist die Voraussetzung anzuwenden,
Im konkreten Fall ergab sich folgendes:
- Die Grundstücksflächen waren – nach Abzug der bebauten Flächen – mit rund 2,15 ha dafür zu klein.
- Notwendigkeit der Eigenschaft als Selbstbewirtschafter, diese Flächen selbst zu mähen zu können:
- Die Erteilung von Reitunterricht verleiht diese Eigenschaft nicht.
- Vgl. Erw. 5.2.3.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Urteil des Kantonsgerichts vom 09.03.2021 dahingehend, dass die von C.________ beantragte Bewilligung zum Erwerb der Parzellen Nr. xxx und yyy der Gemeinde V.________ verweigert wird.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Mitteilungen.
BGer 2C_334/2021 vom 16.03.2022
Art. 9 BGBB Selbstbewirtschafter
1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2 Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
Art. 63 BGBB Verweigerungsgründe
1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
- der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist;
- ein übersetzter Preis vereinbart wurde;
- …
- das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.
2 Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erworben wird
Weiterführende Informationen
- Pferdepension
- RPG
Quelle
LawMedia Redaktionsteam