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Pferdepension: Zulässigkeit in der Landwirtschaftszone?

Datum:
23.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bäuerliches Bodenrecht
Thema:
Pferdepension
Stichworte:
Landwirtschaftsbezug, Landwirtschaftszone, Selbstbewirtschafter
Erlass:
BGBB 9 + BGBB 63
Entscheid:
BGer 2C_334/2021
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGBB 9 + BGBB 63

Im Falle von BGer 2C_334/2021 ging es um den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken für eine Pferdepension und dabei um die Begründung des Selbstbewirtschafters:

  • Einleitende Auslegeordnung des Bundesgerichts
    • Überblick über die rechtliche Qualifikation von gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pferden im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung, nämlich folgender Gesetze:
  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
  • Bundesgesetz über die Landwirtschi (LwG)
  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
    • Vgl. Erw. 5.2.
  • Grundstück (objektive Voraussetzung)
    • Die Grösse der landwirtschaftlichen Grundstücke ist zur Beantwortung der folgenden Frage von Bedeutung:
      • Verschafft das Grundstück eine ausreichende Futterbasis für die Haltung von Pferden?
  • Person des Erwerbs (subjektive Voraussetzung)
    • Weist die Person, welche die Grundstücke erwerben will,
      • die Eigenschaft als Selbstbewirtschafter auf?
  • Pferdehaltungs-Voraussetzungen
    • Im bäuerlichen Bodenrecht ist die Voraussetzung anzuwenden,
      • dass eine Pferdehaltung nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit anerkannt wird,
        • wenn die Grundstücke des Betriebs diese Pferde überwiegend zu ernähren vermögen;
          • dies gilt zumindest bei einem Pferdebetrieb mit sechs Ponies und zwölf Pferden.

Im konkreten Fall ergab sich folgendes:

  • Die Grundstücksflächen waren – nach Abzug der bebauten Flächen – mit rund 2,15 ha dafür zu klein.
  • Notwendigkeit der Eigenschaft als Selbstbewirtschafter, diese Flächen selbst zu mähen zu können:
    • Die Erteilung von Reitunterricht verleiht diese Eigenschaft nicht.
  • Vgl. Erw. 5.2.3.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Urteil des Kantonsgerichts vom 09.03.2021 dahingehend, dass die von C.________ beantragte Bewilligung zum Erwerb der Parzellen Nr. xxx und yyy der Gemeinde V.________ verweigert wird.
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen.
  • Mitteilungen.

BGer 2C_334/2021 vom 16.03.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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