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Sozialhilfe / Verwaltungsrechtspflege

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Sozialhilfe: Formlose Streichung unzulässig

Datum:
03.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht, Verwaltungsrechtspflege
Thema:
Sozialhilfe
Stichworte:
Formlose Streichung, Fürsorgepflicht, Opferhilfe, Sozialhilfe, Sozialversicherung
Entscheid:
BGer 8C_307/2022 vom 04.09.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkubinats-Partner legt finanzielle Verhältnisse nicht offen

Die Streichung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung der betroffenen Person bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse muss erfolgen mittels

  • eines formellen, anfechtbaren Entscheides.

Angesichts der einschneidenden Wirkungen einer Einstellung der Sozialhilfeleistungen darf dieser Schritt

  • nicht formlos erfolgen.

«Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg bezog seit 2020 Sozialhilfe. Er beabsichtigte, mit seiner schwangeren Partnerin zusammenzuziehen. Der zuständige Sozialdienst forderte ihn im Januar 2021 deshalb auf, bis Ende Februar Angaben zum Einkommen und zu den Auslagen seiner Konkubinatspartnerin zu machen, damit der Unterstützungsanspruch der Familie insgesamt geklärt werden könne. Für den Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, sein Sozialhilfedossier zu schliessen. Nachdem er innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, stellte der Sozialdienst die Zahlungen ab dem 1. März 2021 ein. Als auch weitere Abklärungsbemühungen (zunächst) erfolglos blieben, erliess der Sozialdienst Ende Juni und Mitte August 2021 zwei formelle Entscheide, mit denen die Sozialhilfe rückwirkend ab dem 28. Februar aufgehoben wurde. Dagegen erhobene Beschwerden des Betroffenen an die kantonale Verwaltung und an das Kantonsgericht des Kantons Neuenburg blieben erfolglos. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut. Die Streichung der Sozialhilfe ist nicht per se zu beanstanden, da die finanzielle Situation des Betroffenen und seiner Partnerin nicht geklärt werden konnte. Weil die Aufhebung der Sozialhilfe für Leistungsbezüger einschneidende Auswirkungen hat, muss dieser Schritt allerdings im Rahmen eines formellen, anfechtbaren Entscheides erfolgen. Eine bloss informelle Beendigung der Auszahlung der Sozialhilfe ist dagegen nicht zulässig. Im konkreten Fall hat die Behörde die Leistung von Sozialhilfe per Anfang März 2021 formlos eingestellt, weil der Betroffene nicht reagiert hatte. Erst im Sommer ergingen zwei formelle Entscheide, mit denen die Sozialhilfe rückwirkend aufgehoben wurde. Dieses Vorgehen war nicht zulässig. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betroffene ab März 2021 Anspruch auf die gleichen Sozialhilfeleistungen hat wie zuvor. Die Behörden werden seinen Anspruch vielmehr auf Grundlage der veränderten Umständen neu festlegen müssen.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 03.10.2023

BGer 8C_307/2022 vom 04.09.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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