Das Rasen auf Schweizer Strassen wird inskünftig unter bestimmten Voraussetzungen weniger hart bestraft:
- Die Gerichte haben mehr Ermessensspielraum erhalten.
Dies ist eine von mehreren Gesetzesänderungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), die am 01.10.2023 in Kraft getreten sind.
Das Parlament hatte die Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) am 17.03.2023 verabschiedet. Der Bundesrat (BR) entschied am 16.08.2023, die Änderungen gestaffelt in Kraft treten zu lassen.
Das erste «Inkraftsetzungs-Paket» betrifft v.a. die Themenbereiche:
1) Raserdelikte
Inskünftig kann die Mindeststrafe für Raserdelikte von einem Jahr Freiheitsentzug unterschritten werden, falls der Fahrzeuglenker
- «aus achtenswerten Beweggründen» gehandelt hat oder
- noch unbescholten ist.
Entsprechend kann auch die Führerausweis-Mindestentzugsdauer von zwei Jahren auf zwölf Monate reduziert werden.
2) Führerausweis auf Probe
Bei leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln wird
- weder die Probezeit verlängert,
- noch der Ausweis annulliert.
Die Führerausweis-Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert,
- wenn dem fehlbare Probelenker der Führerausweis wegen eines mittelschweren oder schweren Verstosses entzogen wird.
Eine Probeführerausweis-Annullation ist dann vorgesehen,
- wenn der Probelenker während der Probezeit erneut eine mittelschwere oder schwere SVG-Widerhandlung begeht.
3) Blaulichtfahrten
Die Strafe ist zu mildern,
- wenn Lenker von Fahrzeugen der Polizei, Feuerwehr oder Sanität bei Einsätzen Verkehrsregeln verletzen und ihr Handeln im Nachhinein als unverhältnismässig beurteilt wird.
Inskünftig werden Polizisten, Sanitäter und Feuerwehrleute in derartigen Fällen nur noch bestraft
- für die Differenz zwischen der effektiven und der für den konkreten Einsatz angemessenen Geschwindigkeit.
Bis anhin galt als Vergleichsmassstab die signalisierte Höchstgeschwindigkeit.
4) Bussen für Unternehmen
Die bisher für natürliche Personen geltende «Halterhaftung» gilt neu auch für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person:
- Lässt sich nicht feststellen, wer zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung das betreffende Firmenfahrzeug fuhr, kann also das Unternehmen als Fahrzeughalterin gebüsst werden.
Mit Vorteil registrieren Unternehmen die Lenker ihrer PW- oder Lieferwagen-Fahrzeugflotten; bei LKW’s und Reisebussen werden die Fahrer stets im Rahmen der Tachographen- bzw. Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen erhoben.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam