Einleitung
Im Strassenverkehr wird viel gehupt und oft nicht dann, wenn es zulässig oder notwendig ist. Aber wann ist Hupen überhaupt erlaubt?
Arten von Hupen
Die Möglichkeiten für Autofahrer und ihre Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sind:
Grundsatz
- Horn- oder Lichthupen sind erlaubt, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert
Hornhupen (akustisches Hupen)
- Zeitpunkt
- Tagsüber
- Warnhupen
- Erlaubt,
- zB bei unachtsamen Kindern auf dem Trottoir
- zB Vorankündigung bei einem Überholvorgang
- zB bei Fahrfehler eines andern Automobilisten mit Gefahr
- zB bei Spurwechslern, die überholen und gefährlich wieder einschwenken; Blinkerstellen schafft kein Anspruch auf ein Wiedereinfädeln
- Erlaubt,
- Belehrungshupen
- Nicht erlaubt,
- zB kein Belehrungshupen mit Vorteil bei der Polizei, welche den Blinker hat vergessen zu stellen (Fall bekannt, in dem dann vom belehrenden Lenker eine Kontrollfahrt verlangt wurde)
- Nicht erlaubt,
- Schimpf-, Droh und Rache-Hupen
- Nicht erlaubt
- Jubelhupen (Hochzeits- oder Fussballspiel-Autokorso etc.)
- Nicht erlaubt
- Grusshupen
- Nicht erlaubt
- Freundschaftshupen
- Nicht erlaubt
- Auf Bergpoststrasse
- Für Postautos: erlaubt, mit Vorrangwirkung (PW-Fahrer sollten Autoradio leiser stellen)
- Auf schmalen und kurvenreichen Strassen ausserorts
- Erlaubt ei engen Kurven auf schmalen Strassen ausserorts, in sinnvollem Ermessen, als Vorwarnhupen
- Warnhupen
- Nachts
-
- Nachts sollte nur in Notfällen gehupt werden
-
- Tagsüber
- Einzelnes Hupsignal
- Sofern und soweit möglich, nur einmal hupen
- Kompressorhorn bzw. Drucklufthorn oder Zweiklanghorn, i.d.R. bei LKW’s anzutreffen
- In der Regel nicht erlaubt
- aber Art. 116 VTS (siehe Box unten)
Lichthupen
- Regelfall unzulässig,
- zB wenn ein anderer Lenker auf einer Autobahn die Überholspur noch so lange blockiert
- a. als Radarwarnung
- Ausnahme:
- Verständigung mit Nichtvortrittsberechtigtem Fahrer, er könne Abbiegen (weil zB auf der eigenen Spur ein Stau folgt)
Gesetzliche Grundlagen
III. Sicherungsvorkehren
Zeichengebung
Art. 39 SVG
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
- das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
- das Überholen und das Wenden;
- das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
Warnsignale
Art. 40 SVG
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.
Vermeiden von Belästigungen
Art. 42 SVG
1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
Art. 74 VTS Fern- und Abblendlichter, Lichthupe
1 Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der ‑führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.
2 Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.
3 Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
4 Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziffer 6.2.6.1 des UNECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise die Ziffer 6.2.5.3 des UNECE-Reglementes Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
5 Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.
Art. 116 VTS Überfallwarnanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.504 Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
Fazit
Bitte sich selber beobachten: Oft wird gehupt, wenn es nicht zulässig ist.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam