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Konkursbegehren: Berechnung der 15-Monatsfrist

Datum:
22.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung / Konkurs
Thema:
Konkurseröffnung
Stichworte:
Frist, Fristberechnung, Konkursbegehren
Erlass:
SchKG 166 Abs. 2
Entscheid:
BGer 5A_190/2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 166 Abs. 2

Laut Bundesgericht (BGer) sind im Fall 5A_190/2023) der Vorinstanz (VI) mehrere Fehler bei der Berechnung der 15-monatigen Verwirkungsfrist für die Stellung des Konkursbegehrens gemäss SchKG 166 Abs. 2 unterlaufen.

Die VI hätte letztlich berücksichtigen müssen,

  • dass die Frist von 15 Monaten für die Stellung des Konkursbegehrens stillsteht, und zwar
    • während des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils;
  • dass ein vollstreckbares Urteil mit dem (begründeten) Rechtsöffnungsentscheid vorliegt;
  • dass mit der Zustellung des (begründeten) vollstreckbaren Urteils die Frist weiterläuft.

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

BGer 5A_190/2023 vom 03.08.2023   =   BGE 149 III 410

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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