SchKG 166 Abs. 2
Laut Bundesgericht (BGer) sind im Fall 5A_190/2023) der Vorinstanz (VI) mehrere Fehler bei der Berechnung der 15-monatigen Verwirkungsfrist für die Stellung des Konkursbegehrens gemäss SchKG 166 Abs. 2 unterlaufen.
Die VI hätte letztlich berücksichtigen müssen,
- dass die Frist von 15 Monaten für die Stellung des Konkursbegehrens stillsteht, und zwar
- während des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils;
- dass ein vollstreckbares Urteil mit dem (begründeten) Rechtsöffnungsentscheid vorliegt;
- dass mit der Zustellung des (begründeten) vollstreckbaren Urteils die Frist weiterläuft.
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
BGer 5A_190/2023 vom 03.08.2023 = BGE 149 III 410
2. FristArt. 166 SchKG1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329329 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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LawMedia Redaktionsteam