14.470 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE
nZGB 84 Abs. 3, nZGB 86a, nZGB 86b und nZGB 86c
Einleitung
Das Parlament hat am 17.12.2021 das revidierte Schweizer Stiftungsrecht aus der Parlamentarischen Initiative Luginbühl 14.470 verabschiedet.
Das Stiftungsrecht wird in folgenden Bereichen geändert: a) gesetzliche Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde (nZGB 84 Abs. 3), b) Erweiterung der Stiftungsrechte durch Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderungen (nZGB 86a), c) Vereinfachung für unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde (nZGB 86b) und d) vereinfachte Formvorschriften für Urkundenänderungen (nZGB 86c).
Inkrafttreten
Der Bundesrat (BR) hat die neuen Regeln auf den 01.01.2024 in Kraft gesetzt.
Die neuen Bestimmungen
Die kleine Stiftungsrechtsrevision bringt folgende Neuerungen mit sich:
- Stiftungsaufsichtsbeschwerde (nZGB 84 Abs. 3)
- Organisationsänderungsvorbehalt (nZGB 86a)
- Änderung der Stiftungsstatuten (nZGB 86b und nZGB 86c)
Stiftungsaufsichtsbeschwerde (nZGB 84 Abs. 3)
Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde war bis anhin in der Praxis zwar anerkannt, aber nicht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert.
Die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde wurde nun vom Parlament ins ZGB aufgenommen (nZGB 84 Abs.3):
- Ab 01.01.2024 kann aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhoben werden:
-
- Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung
- Stifter
- Zustifter
- ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder,
- welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht.
Organisationsänderungsvorbehalt (Art. 86a nZGB)
Zur Stärkung der Stifterrechte besteht neu ein sog. «Organisationsänderungsvorbehalt»:
- Organisationsänderungsvorbehalt in den Stiftungsstatuten
- Stifter können sich neu eine tiefgreifende Organisationsänderung für alle zehn Jahre in den Stiftungsstatuten vorbehalten.
- Ergänzung bisherigen Rechts
- Diese Regelung ist eine Vervollständigung der bereits seit 2006 bestehenden Bestimmung, wonach sich Stifter alle zehn Jahre eine Änderung des Stiftungszwecks vorbehalten kann.
Gemäss Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) kann der Änderungsvorbehalt bereits vor Inkrafttreten des revidierten Artikels in neue Stiftungsstatuten aufgenommen werden,
- wenn der neue Änderungsvorbehalt ausdrücklich vorgesehen ist und
- wenn die Stiftungserrichtungs-Urkunde nach dem 30.06.2022 unterzeichnet wurde.
Änderung der Stiftungsstatuten (nZGB 86b und nZGB 86c)
Die Änderung der Stiftungsstatuten wird erleichtert:
- Änderungen sind neu in einfacher Schriftlichkeit, d.h. ohne öffentliche Beurkundung, möglich, sofern eine Änderungsverfügung der Aufsichtsbehörde gestützt auf die neugefassten Statuten ergeht.
Ausserdem werden sog. «unwesentliche Statutenänderungen» weiter erleichtert:
- Voraussetzung ist, dass die Änderung
-
- sachlich gerechtfertigt ist und
- keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
Die Voraussetzung, dass die «unwesentliche Statutenänderung» „aus triftigen sachlichen Gründen geboten“ erscheint, wurde vom Gesetzgeber fallen gelassen.
Quelle: fedlex.admin.ch
Weiterführende Informationen
- Parlamentarische Initiative 14.470
- LAWINFO-Kommentierungen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam