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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit: Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Schutzfrist zulässig

Datum:
17.01.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Stichworte:
Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Ordentliche Kündigung, Schutzfrist
Erlass:
OR 336c Abs. 1 lit. b; OR 336 Abs. 1 lit. a und d
Entscheid:
BGer 4A_396/2022 vom 07.10.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 336c Abs. 1 lit. b; OR 336 Abs. 1 lit. a und d

Das Bundesgericht (BGer) bestätigte erstens den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Kündigungsfreiheit.

Gemäss BGer gilt zweitens der Grundsatz der Kündigungsfreiheit auch nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeits-Schutzfrist.

Bei Kündigungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit differenziert das BGer drittens wie folgt:

  • Nicht vom Arbeitgeber zu verantwortende Arbeitsunfähigkeit
    • Führte ein Konflikt am Arbeitsplatz zu einer psychischen Erkrankung des Arbeitnehmers, gilt die nach Ablauf der Schutzfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht als missbräuchlich.
  • Ausnahme: Vom Arbeitgeber unmittelbar verursachte Krankheit des Arbeitnehmers
    • Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach Ablauf der Schutzfrist trotz fortbestehender Krankheit ist nur im Ausnahmefall missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Arbeitnehmers unmittelbar verursacht hat.

Das Grundsatzurteil des BGer beanstandet die gängige Praxis unterer Gerichtsinstanzen, wonach eine Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers automatisch als missbräuchlich beurteilt wird.

BGer 4A_396/2022 vom 07.10.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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