Anfangs 2024 treten im Bereich des Sozialversicherungsbereichs neue Bestimmungen in Kraft. Auf bestimmte dieser Änderungen soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nachfolgend kurz eingegangen werden:
Stabilisierung der AHV (AHV 21)
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- Die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) tritt gestaffelt in Kraft.
- Wir berichteten:
- Die nachfolgende Grafik des BSV veranschaulicht die gestaffelte Einführung des Reformvorhabens «AHV 21»:.
Ferner treten folgende Reformvorhaben in Kraft:
IV: Realitätsbezogenere hypothetische Einkommen
- Kann eine Person nicht mehr erwerbstätig sein, wird auf ein hypothetisches Einkommen zurückgegriffen, welches auf statistischen Lohntabellen beruht.
- Ab anfangs 2024 werden
- die hypothetischen Einkommen bei Invalidität pauschal um 10 Prozent verringert;
- neue pauschale Abzüge von 10 % in allen neuen Rentenfällen angewandt, in welchen wegen eines fehlenden Einkommens ein hypothetisches Einkommen zur Anwendung gelangt (Anpassung bei bereits laufenden Renten innerhalb von 3 Jahren).
EL: Ende der Übergangsperiode
- Bei den Ergänzungsleistungen (EL) trat die Reform 2021 in Kraft.
- Wir berichteten:
- 2024 laufen die drei Jahre geltenden Übergangsbestimmungen der Reform, welche den Betroffenen ermöglichen sollte, ihre persönliche Situation, v.a. in Bezug auf die Miete anpassen zu können, aus.
- Auch für diese Personen gelten ab 2024 die Vorgaben zum Vermögen beziehungsweise dem Vermögensverzicht:
- Die Vermögensgrenze
- Für Alleinstehende: CHF 100 000;
- für Ehepaare: CHF 200 000.
- Dies führt dazu, dass Personen mit einem über diesen Höchstbeträgen liegenden Vermögen keinen Anspruch mehr auf EL haben.
- Nicht berücksichtigt wird der Wert von selbstbewohnten Grundstücken.
- Die Vermögensgrenze
KVG: Kostendämpfungs-Massnahmen + Prämienerhöhungen
Massnahmen
- Anfangs 2024 treten 4 Regeln in Kraft, mit welchen der Kostenanstieg auf das medizinisch begründbare Mass beschränkt werden soll:
- Einführung eines Kostenmonitoring zu den Tarifverträgen zwischen den Leistungserbringern und Versicherern;
- Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bestimmt neu, dass Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Versicherten-Vorteil: Selbstbehalt von nur 10 %.
- Versicherungsorganisationen können – Legitimation vorausgesetzt – neu beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten führen.
- Parallelimportierte Arzneimittel: Möglichkeit zur Vereinfachung der Kennzeichnung und der begleitenden Informationen.
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- Generika
- Der Bundesrat (BR) hat verschiedene Verordnungen angepasst, um den Einsatz kostengünstigerer Generika mit mehreren Massnahmen fördern.
- Generika
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Prämienerhöhungen
- Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung findet 2024 ein starker Prämienanstieg statt:
- Mittlere Monatsprämie: neu CHF 359.50 (= +CHF 28.70 bzw. + 8,7 %).
- Durchschnittsprämie für Erwachsene: neu CHF 426.70 (= + 8,6 %)
- Durchschnittsprämie für junge Erwachsene: neu CHF 300.60 (= + 8,6 %)
- Durchschnittsprämie für Kinder: neu CHF 111.80 (= + 7,7%).
- Die Prämienangaben sind abrufbar unter:
KVG-Anpassung zum Schuldenabbau von Minderjährigen:
- Minderjährige sollen nicht mehr betrieben werden können, weil ihre Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben. Bisher konnte jede versicherte Person, ob minderjährig oder volljährig, die sie betreffenden Krankenversicherungsprämien persönlich schuldet, betrieben werden.
- Wir berichteten zur geplanten Umsetzung:
BVG: Erhöhung Mindestzinssatz
- Der Bundesrat (BR) hat auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) auf den 01.01.2024 um 0,25 % auf 1,25 % erhöht.
- Der Mindestsatz bestimmt, in welcher Höhe das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
- Die Erhöhung erfolgte angesichts
- der gestiegenen Renditen der Bundesobligationen;
- der Renditeentwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
- Die Erhöhung erfolgte angesichts
- Wir berichteten:
Modernisierung der Aufsicht
- Im Rahmen der «Modernisierung der Aufsicht» sollen die Durchführungsstellen der AHV, EL, EO und der Familienzulagen ab Anfang 2024 neue moderne Instrumente für das Risiko- und Qualitätsmanagement nutzen und internes Kontrollsystem einsetzen können.
Detailinformationen des Artikels von Soziale Sicherheit CHSS
Der über den folgenden Link abrufbare Artikel von Mélanie Sauvin, Projektleiterin / Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gibt Versicherten, Arbeitgebern und Fachpersonen einen Überblick über die anfangs 2024 anstehenden Änderungen:
Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024? – Soziale Sicherheit CHSS
Quelle: Mélanie Sauvin, Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024?, in: Soziale Sicherheit CHSS, vom 27.11.2023 / Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024? – Soziale Sicherheit CHSS (abgerufen: 27.11.2023)
Weiterführende Informationen
- Stabilisierung der AHV (AHV 21)
- IV: Realitätsbezogenere hypothetische Einkommen
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- EL: Ende der Übergangsperiode
- KVG: Kostendämpfungs-Massnahmen + Prämienerhöhungen
- Weitere geplante Änderungen
- Schuldenabbau von Minderjährigen
- BVG: Erhöhung Mindestzinssatz
- Modernisierung der Aufsicht
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam