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Sozialversicherungsrecht

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Sozialversicherungen: Änderungen 2024

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Sozialversicherungen
Stichworte:
AHV, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Änderungen, BVG, EL, Ergänzungsleistungen, IV, Krankenversicherungsgesetz, KVG, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfangs 2024 treten im Bereich des Sozialversicherungsbereichs neue Bestimmungen in Kraft. Auf bestimmte dieser Änderungen soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nachfolgend kurz eingegangen werden:

Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Ferner treten folgende Reformvorhaben in Kraft:

IV: Realitätsbezogenere hypothetische Einkommen

  • Kann eine Person nicht mehr erwerbstätig sein, wird auf ein hypothetisches Einkommen zurückgegriffen, welches auf statistischen Lohntabellen beruht.
  • Ab anfangs 2024 werden
    • die hypothetischen Einkommen bei Invalidität pauschal um 10 Prozent verringert;
    • neue pauschale Abzüge von 10 % in allen neuen Rentenfällen angewandt, in welchen wegen eines fehlenden Einkommens ein hypothetisches Einkommen zur Anwendung gelangt (Anpassung bei bereits laufenden Renten innerhalb von 3 Jahren).

EL: Ende der Übergangsperiode

  • Bei den Ergänzungsleistungen (EL) trat die Reform 2021 in Kraft.
  • Wir berichteten:
  • 2024 laufen die drei Jahre geltenden Übergangsbestimmungen der Reform, welche den Betroffenen ermöglichen sollte, ihre persönliche Situation, v.a. in Bezug auf die Miete anpassen zu können, aus.
  • Auch für diese Personen gelten ab 2024 die Vorgaben zum Vermögen beziehungsweise dem Vermögensverzicht:
    • Die Vermögensgrenze
      • Für Alleinstehende: CHF 100 000;
      • für Ehepaare: CHF 200 000.
    • Dies führt dazu, dass Personen mit einem über diesen Höchstbeträgen liegenden Vermögen keinen Anspruch mehr auf EL haben.
      • Nicht berücksichtigt wird der Wert von selbstbewohnten Grundstücken.

KVG: Kostendämpfungs-Massnahmen + Prämienerhöhungen

Massnahmen

  • Anfangs 2024 treten 4 Regeln in Kraft, mit welchen der Kostenanstieg auf das medizinisch begründbare Mass beschränkt werden soll:
    1. Einführung eines Kostenmonitoring zu den Tarifverträgen zwischen den Leistungserbringern und Versicherern;
    2. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bestimmt neu, dass Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Versicherten-Vorteil: Selbstbehalt von nur 10 %.
    3. Versicherungsorganisationen können – Legitimation vorausgesetzt – neu beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten führen.
    4. Parallelimportierte Arzneimittel: Möglichkeit zur Vereinfachung der Kennzeichnung und der begleitenden Informationen.
      • Generika
        • Der Bundesrat (BR) hat verschiedene Verordnungen angepasst, um den Einsatz kostengünstigerer Generika mit mehreren Massnahmen fördern.

Prämienerhöhungen

  • Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung findet 2024 ein starker Prämienanstieg statt:
    • Mittlere Monatsprämie: neu CHF 359.50 (= +CHF 28.70 bzw. + 8,7 %).
    • Durchschnittsprämie für Erwachsene: neu CHF 426.70 (= + 8,6 %)
    • Durchschnittsprämie für junge Erwachsene: neu CHF 300.60 (= + 8,6 %)
    • Durchschnittsprämie für Kinder: neu CHF 111.80 (= + 7,7%).
  • Die Prämienangaben sind abrufbar unter:

KVG-Anpassung zum Schuldenabbau von Minderjährigen:

BVG: Erhöhung Mindestzinssatz

  • Der Bundesrat (BR) hat auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) auf den 01.01.2024 um 0,25 % auf 1,25 % erhöht.
  • Der Mindestsatz bestimmt, in welcher Höhe das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
    • Die Erhöhung erfolgte angesichts
      • der gestiegenen Renditen der Bundesobligationen;
      • der Renditeentwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
  • Wir berichteten:

Modernisierung der Aufsicht

  • Im Rahmen der «Modernisierung der Aufsicht» sollen die Durchführungsstellen der AHV, EL, EO und der Familienzulagen ab Anfang 2024 neue moderne Instrumente für das Risiko- und Qualitätsmanagement nutzen und internes Kontrollsystem einsetzen können.

Detailinformationen des Artikels von Soziale Sicherheit CHSS

Der über den folgenden Link abrufbare Artikel von Mélanie Sauvin, Projektleiterin / Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gibt Versicherten, Arbeitgebern und Fachpersonen einen Überblick über die anfangs 2024 anstehenden Änderungen:

Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024? – Soziale Sicherheit CHSS

Quelle: Mélanie Sauvin, Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024?, in: Soziale Sicherheit CHSS, vom 27.11.2023 / Sozialversicherungen: Was ändert sich 2024? – Soziale Sicherheit CHSS (abgerufen: 27.11.2023)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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