Sachverhalt + Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Der Regierungsrat (RR) beschloss die Einstellung der Rektorin (Beschwerdeführerin) im Amt auf der Grundlage eines offenkundig unvollständigen Aktendossiers, aus dem der entscheid-wesentliche Sachverhalt gar nicht ersichtlich war.
Schon aus diesem Grund war die Einstellung im Amt rechtswidrig.
Darüber hinaus erwies sich die Einstellung im Amt auch in der Sache als rechtswidrig:
- Keine Prüfung milderer Mittel;
- Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Treuepflichtverletzungen waren nicht stichhaltig:
- einzig ungeprüfte Vorwürfe und
- eine negative Medienberichterstattung, in welcher sie als Hauptschuldige des Konflikts ausgemacht wurde;
- Verletzung der den Kanton (vd das Mittelschul- und Berufsbildungsamt) als Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Regierungsrats vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7’500.–;
- die übrigen Kosten betragen:
- Fr. 170.– Zustellkosten,
- Fr. 7’670.— Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7’500.- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an die Parteien.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4.Kammer
Urteil vom 09.11.2023
VB.2023.00386
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Urteil vom 9. November 2023PDF | 15 Seiten | Deutsch | 126 KB | zh.ch
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LawMedia Redaktionsteam