Gemäss Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023 ist verfassungswidrig:
- der degressive Tarif der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen.
Der aktuelle Tarif bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch bis zur nächsten Verordnungsänderung anwendbar.
«Der Bund erhebt zur Erfüllung des Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen je eine Abgabe pro Haushalt und pro Unternehmen, wobei der Bundesrat die Höhe der Abgabe bestimmt. Gemäss Mehrwertsteuergesetz richtet sich bei Unternehmen die Abgabe nach dem weltweiten Gesamtumsatz, der gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklariert wird. Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu einer halben Million Franken sind von der Abgabe befreit. Für die anderen Unternehmen hat der Bundesrat per 1. Januar 2021 einen 18-stufigen Tarif in Kraft gesetzt, nachdem der bisherige Tarif vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Jahr 2019 als nicht verfassungskonform beurteilt worden war. Ausserdem können sich Unternehmen nach geltendem Recht zusammenschliessen und gemeinsam nur eine Abgabe entrichten, sofern die Gruppe aus mindestens 30 Unternehmen besteht und sie unter einheitlicher Leitung stehen (Unternehmensabgabegruppe). Infolge von Beschwerden von vier Unternehmen befasste sich das BVGer abermals mit dem Tarif der Unternehmensabgabe sowie zusätzlich mit den in der Verordnung vorgesehenen Unternehmensabgabegruppen.
Tarif ist grundsätzlich progressiv zu gestalten
Gemäss BVGer verstösst die nach wie vor degressive Tarifgestaltung gegen das Rechtsgleichheitsgebot und ist damit verfassungswidrig. Bei der Analyse der 18 Tarifstufen stellt das Gericht fest, dass die relative Steuerbelastung bis zur Tarifstufe 17 über den ganzen Tarif betrachtet abnimmt. Kleinere Unternehmen unterliegen somit auch mit dem neuen Tarif einer wesentlich höheren relativen Steuerbelastung als umsatzstarke Unternehmen.
Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, die Tarife alle zwei Jahre zu überprüfen. Folglich werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben. Die darin festgesetzten Beträge für die Unternehmensabgabe 2021 bleiben geschuldet. Das BVGer legt dem Bundesrat – angesichts der aktuellen Ausgestaltung der Unternehmensabgabe im einschlägigen Gesetz – jedoch nahe, bei der nächsten Überprüfung eine progressive oder teilweise lineare Ausgestaltung der Unternehmensabgabe in Betracht zu ziehen.
Unternehmensabgabegruppen sind unzulässig
Betreffend die Bildung von Abgabegruppen mit mindestens 30 Unternehmen kommt das Gericht zum Schluss, dass sie gesetzes- und verfassungswidrig ist. Einerseits ist aus Sicht des BVGer die gesetzliche Grundlage ungenügend. Andererseits erscheint die Mindestzahl von 30 Unternehmen als eine willkürlich festgelegte Untergrenze, die nur einigen wenigen Unternehmen zu Gute kommt.»
Auszug aus der Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Urteil A-4741/2021 vom 08.11.2023
Quelle
LawMedia Redaktionsteam