LAWNEWS

Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern

QR Code

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien für die Telearbeit 2023

Datum:
29.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen, Unternehmenssteuern
Thema:
Steuern Schweiz-Italien
Stichworte:
Telearbeit, Verständigungsvereinbarung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldet, dass, wie in der am 10.11.2023 von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der italienische Finanzminister Giancarlo Giorgetti unterzeichneten Erklärung vorgesehen,

  • die zuständigen Behörden der Schweiz und Italiens in einer befristeten Verständigungsregelung vereinbart haben,
    • dass zwischen dem 01.02.2023 und dem 31.12.2023 Telearbeit bis zu 40 % der Arbeitszeit möglich ist,
      • ohne dass es zu einer internationalen Aufteilung der Steuerrechte oder
      • einer Änderung des Status der Grenzgänger kommt.

Die Verständigungsvereinbarung gilt ausschliesslich für

  • Grenzgänger im Sinne des Abkommens vom 03.10.1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung von Grenzgängern und den finanziellen Ausgleich für italienische Grenzgemeinden.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31.12.2023 gilt die Verständigungsvereinbarung jedoch nur für

  • Grenzgänger, die am 31.03.2022 in Form von Telearbeit tätig waren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.