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Zölle/Abgaben / Steuern natürliche Personen

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Wertfreigrenze im Reiseverkehr: Eröffnung der Vernehmlassung zur geplanten Senkung von CHF 300 auf CHF 150 pro Person

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zölle / Zollbestimmungen Schweiz, Steuern natürliche Personen
Thema:
Wertfreigrenze im Reiseverkehr
Stichworte:
Einkaufstourismus, Freigrenzen, Freimengen, Grenzverkehr, Reiseverkehr, Steuergerechtigkeit, Wertfreigrenze
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung: bis 15.03.2024

Das Parlament hat die Motion 19.3975 «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» angenommen.

  • Dieser Parlaments-Auftrag soll mittels einer Senkung der Wertfreigrenze umgesetzt werden:
    • Daher sollen Waren des Reiseverkehrs bei der Einfuhr nur noch bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 pro Person (bisher CHF 300) von der Einfuhrsteuer befreit sein.
  • Die Vernehmlassung dauert bis am 15.03.2024.

Detail-Informationen

«Die eidgenössischen Räte haben im Herbst 2021 die von der Finanzkommission des Nationalrats (FK-N) eingereichte Motion 19.3975 «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» angenommen und den Standesinitiativen 18.300 «Keine Subventionierung des Einkaufstourismus» des Kantons St. Gallen sowie 18.316 «Beseitigung der Wertfreigrenze im Einkaufstourismus» des Kantons Thurgau Folge gegeben. Die Vorstösse haben das gemeinsame Ziel, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken.

Für die Umsetzung dieser Vorstösse erhielten sowohl die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) als auch der Bundesrat den Auftrag, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Die WAK des Ständerates hat die Arbeiten an den beiden Standesinitiativen sistiert, damit die Grundlagen im Rahmen der Umsetzung der Motion der FK-N vom Bundesrat respektive dem zuständigen EFD ausgearbeitet werden können.

Senkung der Wertfreigrenze von 300 auf 150 Franken pro Person

Die Motion 19.3975 FK-N verlangt die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, welche die Steuergerechtigkeit im Reiseverkehr verbessert. Dies soll insbesondere über die Senkung der Wertfreigrenze und/oder die Anpassung der Wertfreigrenze an die Bagatellgrenze des Herkunftslandes erfolgen.

Der Bundesrat hatte die Motion zur Ablehnung beantragt, da er der Auffassung ist, dass eine tiefere Wertfreigrenze zu einer wesentlichen Zunahme der geringfügigen Verzollungen im Reiseverkehr und somit zu einem unverhältnismässigen Aufwand für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Bürgerinnen und Bürger führen würde.

In Umsetzung der Motion schlägt das EFD vor, die Wertfreigrenze von 300 auf 150 Franken pro Person zu senken. Eine noch tiefere Wertfreigrenze oder auch eine Anpassung der Wertfreigrenze an die unterschiedlichen Bagatellgrenzen der Nachbarstaaten würde aus Sicht des EFD den Verzollungs- und Kontrollaufwand sowohl für das BAZG wie auch für die Reisenden unverhältnismässig erhöhen. Je tiefer die Wertfreigrenze festgesetzt wird, desto grösser fällt die Anzahl der Verzollungen aus. Mit der vorgeschlagenen Senkung der Wertfreigrenze kann auch den Anliegen der beiden Standesinitiativen 18.300 und 18.316 weitgehend entsprochen werden.

Für die Umsetzung der tieferen Wertfreigrenze ist eine Anpassung der Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204) nötig. Aufgrund der Tragweite einer solchen Anpassung wird dazu eine Vernehmlassung durchgeführt. Eine Änderung der EFD-Verordnung könnte voraussichtlich auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Senkung der Wertfreigrenze soll durch lenkende Massnahmen begleitet werden, sodass die Verzollungen künftig mehrheitlich digital abgewickelt werden. Dafür soll insbesondere die Verzollungsapplikation «QuickZoll» angepasst werden. Eine Erweiterung, damit die Verzollung in der App auch zu einem reduzierten Mehrwertsteuersatz möglich wird, ist voraussichtlich auf den 1. Januar 2027 möglich.»

Quelle: Kommunikation EFD vom 30.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: BAZG

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