Im Unterengadin haben sich Bauunternehmen jahrelang abgesprochen. Dabei verstiessen sie gegen das Kartellgesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigte im Wesentlichen einen weiteren und zentralen Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) zum Baugewerbe im Kanton Graubünden.
Detail-Informationen
«Mit Verfügung vom 26. März 2018 («Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I») sanktionierte die Wettbewerbskommission (WEKO) im Unterengadin tätige Bauunternehmen wegen verschiedenen Verstössen gegen das Kartellgesetz. Den Unternehmen wurde insbesondere vorgeworfen, unzulässige Gesamtabreden getroffen zu haben – sowohl anlässlich von Vorversammlungen als auch im bilateralen Verhältnis. Danach sprachen sich die beteiligten Unternehmen über Jahre hinweg im institutionalisierten Rahmen (zumindest teilweise) über Preise, Gebiete und Geschäftspartner ab.
Gegen die WEKO-Verfügung erhoben insgesamt drei Unternehmen je eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Hierbei handelt es sich um die Foffa Conrad-Gruppe, die Lazzarini AG sowie die Resgia Koch SA (ursprünglich Koch AG Ramosch).
Überzeugender Nachweis von Gesamtabreden
Das BVGer gelangt nach einer umfassenden Überprüfung des Sachverhalts insbesondere zum Ergebnis, dass zwischen Bauunternehmen im Unterengadin seit spätestens 1997 ein (Gesamt-)Konsens betreffend die projektübergreifende Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger sowie der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen bestand. Daran beteiligten sich namentlich die beschwerdeführenden Unternehmen. Zudem bestätigt das BVGer, dass zwischen Unternehmen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG seit spätestens 2008 bis Oktober 2012 ein bilateraler
(Gesamt-)Konsens hinsichtlich der projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens vorlag.
Diese einvernehmlichen Verhaltensweisen begründen vorliegend wettbewerbsrechtlich unzulässige (Gesamt-)Abreden. Es handelt sich durchaus um schwerwiegende und grundsätzlich direkt zu sanktionierende Kartellrechtsverstösse. Das Gericht schützt die Verfügung der WEKO weiter mit Blick auf die Zurechenbarkeit von Verstössen bei Wechseln von Unternehmensträgern.
Sanktionsbeträge
Die Foffa Conrad-Gruppe wird mit 2’463’674 Franken, die Lazzarini AG mit 2’031’676 Franken und die Resgia Koch SA mit 184’510 Franken sanktioniert. Die Sanktionsbeträge werden dabei gegenüber der Verfügung der WEKO in unterschiedlichem Umfang reduziert. Bei der Foffa Conrad-Gruppe gewichtet das BVGer insbesondere stärker, dass sie als Selbstanzeigerin an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkungen mitwirkte. Zudem kann hier eine (erst nach der Verfügung der WEKO geleistete) Vergleichszahlung an den Kanton Graubünden geringfügig in Abzug gebracht werden. Bezüglich der Lazzarini AG ist – wenn auch in deutlich beschränkterem Masse – zu berücksichtigen, dass sie namentlich das musterhafte Vorgehen anlässlich der bilateralen Gesamtabrede offenlegte. Hinsichtlich der Resgia Koch SA ist schliesslich ausschlaggebend, dass die Teilnahme an Vorversammlungen erst ab 2006 rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann sowie dass sich die Verstösse bei verschiedenen Einzelabreden als marginal weniger schwerwiegend erweisen.»
Quelle: Medienmitteilung des BVGer vom 07.12.2023
Das BVGer-Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteile (PDF): B-3096/2018 | B-3097/2018 | B-3290/2018
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Kanton Graubünden