Vernehmlassungsdauer: 22.03.2024
Der Bundesrat (BR) hat am 08.12.2023 beschlossen, die Vernehmlassung zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben zu eröffnen.
- Der BR erfüllt mit dieser Vernehmlassungsvorlage eine entsprechende Motion des Parlaments:
- Gebäudeeigentümer sollen vom Bund verpflichtet werden können, Gebäudeschäden bei Erdbeben solidarisch zu finanzieren.
- Hiezu soll die Bundesverfassung angepasst werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 22.03.2024.
Detail-Informationen
«Zur Umsetzung der Motion erachtet der Bundesrat einen integralen Ansatz im Umgang mit Erdbebenrisiken als angemessen: Dies bedeutet einerseits, dass Erdbebenrisiken mittels geeigneter Präventionsmassnahmen möglichst reduziert werden sollten. Anderseits soll ein effizientes System zur Verfügung stehen, um Erdbebenschäden an Gebäuden zu finanzieren.
Der Schutz vor Erdbeben ist Sache der Kantone. Ein zusätzlicher Artikel in der Bundesverfassung soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften für die ganze Schweiz zum Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens zu erlassen. Vorschriften zur baulichen Vorsorge auf Stufe Bund haben primär zum Ziel, Menschen vor den Folgen eines Erdbebens zu schützen.
Zur Finanzierung von Gebäudeschäden soll der Bund die Kompetenz erhalten, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz einen zweckgebundenen Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag darf die Obergrenze von 0.7 % der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Mit dieser Obergrenze würden im Fall eines Erdbebens gegenwärtig rund 22 Milliarden Franken für die Deckung von Schäden zur Verfügung stehen. Dies entspricht der Schadensumme, die bei einem Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 500 Jahren erwartet wird. Damit soll der Schutz vor Erdbebenrisiken in der Schweiz gestärkt werden. Heute sind rund 15% der Gebäude in der Schweiz gegen Schäden durch Erdbeben versichert. Im Gegensatz zu einer Versicherungslösung fallen mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung keine Prämienzahlungen an. Ein Beitrag müsste nur dann entrichtet werden, wenn Schäden aufgrund eines Erdbebens entstanden sind.»
Quelle: Mitteilung des Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF vom 08.12.2023
Dokumente
- Vernehmlassungsvorlage (PDF, 982 kB) | admin.ch
- Erläuternder Bericht (PDF, 1 MB) | admin.ch
- Brief an die Kantone (PDF, 269 kB) | admin.ch
- Brief an die Organisationen (PDF, 269 kB) | admin.ch
- Liste der Vernehmlassungsadressaten – Liste des destinataires – Elenco dei destinatari (PDF, 122 kB) | admin.ch
Weiterführende Informationen
- Erdbebenvorsorge
- Vorabklärung des Bundesrates zur Finanzierung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam