LAWNEWS

Öffentliches Personalrecht / Vereinsrecht

QR Code

ETH Lausanne muss «Zofingia» anerkennen / Gleichstellung der Geschlechter

Datum:
22.12.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht, Verein / Vereinsrecht
Thema:
ETH Lausanne muss „Zofingia“ anerkennen
Stichworte:
ETH, Gleichstellung, Studentenverbindung
Entscheid:
Urteil B-3985/2021 vom 07.12.2023 
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gleichstellung der Geschlechter und die Vereinigungsfreiheit sind beides Grundrechte. Die ETH Lausanne kann letztere nicht einschränken, um die Geschlechtergleichstellung zu fördern.

Sachverhalt

«Zofingia» ist eine Studentenverbindung, die nur Männer zur Mitgliedschaft zulässt. Mit dem Ziel, die Gleichstellung zu fördern, weigerte sich die ETH Lausanne (ETHL) im August 2020, «Zofingia» als universitäre Studentenverbindung anzuerkennen.

Dieses Statut erlaubt es anerkannten Studentenverbindungen unter anderem, das Logo, die Räume und die offiziellen Kommunikationskanäle der ETHL zu nutzen.

Prozess-History

Der Verein «Zofingia» hat den Entscheid der ETHL bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten und Recht bekommen. Diesen Entscheid hat die ETHL im September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten.

Erwägungen des BVGer

Die Vereinigungsfreiheit: Ein Grundrecht

Das BVGer erwog in seinem Urteil,

  • dass die Gleichstellung der Geschlechter zu den Grundpfeilern der Bundesverfassung zähle und
  • dass zu ihrer Verwirklichung noch weitere Anstrengungen erforderlich seien.

Da die Vereinigungsfreiheit indessen ebenfalls ein Grundrecht darstelle, liege eine Grundrechtskollision vor, welche es unter Einhaltung der Verhältnismässigkeit zu lösen gelte.

Fazit

Im Ergebnis erachtet das BVGer die Verfügung der ETHL als

  • unverhältnismässig.

Die ETHL verfüge über zahlreiche weniger einschneidende Mittel, um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu verwirklichen.

Die Studentenverbindung Zofingia der ETHL habe

  • nur rund vierzig Studenten;
  • von der Mitgliederzahl her wenig Einfluss auf die weibliche Studentenschaft.

Die Anwesenheit der «Zofingia»-Mitglieder auf dem Campus bilde auch

  • keine Gefahr für das Studium oder die Laufbahn der Studentinnen.

Die Nichtanerkennung von «Zofingia könne «zu Beanstandungen über den Bestand von Frauenverbindungen an der ETHL führen.

Die Interessenabwägung der ETH-Beschwerdekommission war somit insgesamt nicht zu beanstanden.

Entscheid des BVGer

  • Abweisung unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Urteil des BVGer kann beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.

Urteil B-3985/2021 vom 07.12.2023 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.