OR 83 Abs. 2; OR 107 Abs. 1; OR 259g Abs. 1
Beurteilt der Vermieter eine vom Mieter angesetzte Frist zur Mängelbeseitigung als kurz, muss er eine längere Frist geltend machen, ansonsten angenommen werden darf, er habe die Frist akzeptiert.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Entscheid vom 07.07.2022
ZB.2021.38 (AG.2022.423)
2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
Art. 83 OR
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
4. Rücktritt und Schadenersatz
a. Unter Fristansetzung
Art. 107 OR
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
6. Hinterlegung des Mietzinses
a. Grundsatz
Art. 259g OR
1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.
2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam