ZGB 125
Für die Beurteilung, ob eine Ehe als lebensprägend zu qualifizieren ist, sind die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend:
- Geburt bewirkt nicht automatisch eine lebensprägende Ehe
- Die Geburt eines gemeinsamen Kindes führt nicht automatisch zu einer lebensprägenden Ehe.
- Reflex der Geburt auf finanzielle Verhältnisse
- Es ist zu prüfen, ob sich die Geburt auf die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Elternteils ausgewirkt hat.
- Relevanz nur der Nachteile aus Kinderbetreuung
- Massgebend für den nachehelichen Unterhalt sind nur Nachteile, die durch die Kinderbetreuung entstanden sind und nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind, relevant.
BGer 5A_397/2022 vom 17.05.2023
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam