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Wettbewerbsrecht / Autorecht

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TESLA Cybertruck: Witziger Vergleich mit Porsche 911

Datum:
04.12.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG), Autorecht
Thema:
TESLA Cybertruck
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Am 30.11.2023 stellte Elon Musk den neuen «Cybertruck» von TESLA vor und ging auf die Leistung des Fahrzeugs ein:

  • Wendigkeit dank des Steer-by-Wire-System des Cybertrucks
  • Kraft und Schnelligkeit:
    • Die Beschleunigung des Cybertrucks von 0 auf 100 km/h betrage 2,6 Sekunden
      • Der Cybertruck sei «schneller als ein 911er, während er einen 911er abschleppt».

Hiezu zeigte er den TESLA Cybertruck in einem

  • Rennen gegen einen Porsche 911, der gerade vom Händler kam.
  • Der Pickup schlug den 911er – während er einen anderen Porsche 911er abschleppte.

Porsche vs. Cybertruck
Quelle: Tesla auf X: „Feat of Strength 3: Cyberbeast (0-60 in 2.6s) https://t.co/q0cK9zb21D“ / X (twitter.com)

Elon Musk ist immer wieder für einen Scherz gut.

Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrecht

Der bildliche Vergleich führt Juristen automatisch zu den Gedanken, ob – wenn Informationsherkunft und Publikation in der Schweiz wären – eine vergleichende Werbung vorliegen und, ob die vergleichende Werbung, sog. «Komparativwerbung», lauter bzw. zulässig wäre.

  • Tatbestandsmerkmale
    • Informationsträger / Publikationsart
      • Filmischer Produktevergleich zur Fahrzeug-Geschwindigkeit
    • Filmgegenstand
      • Tatbestand bildet
        • ein Film clip ohne jede Angebotsfunktion
        • eine (zeremonielle) Produktvorstellung von Elon Musk
        • ein für diesen Anlass bestimmter «Gag», der aber dann doch weltweit über X (Twitter) zugänglich gemacht wurde.
    • Sinnermittlung
      • Erkennbarkeit der humoristischen Fahrzeugpräsentation
        • Der «Gag» ist ohne weiteres erkennbar.
    • Herabsetzung
      • Ob der Gag aber für den «911er» von PORSCHE herabsetzend ist, hängt von vielen Umständen ab und es stellt sich die Frage, ob es dem bekannten, gut eingeführten und starken «911-er»Produkt abträglich ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
    • Vergleichswirkung
      • Vergleichende Warentests
        • Allgemein sind Warentests objektive Prüfungen auf dem Markt erhältlicher Konsumgüter durch Prüfinstitute im Auftrag eines Testveranstalters mit dem Zweck, die für den Verbraucher erheblichen Eigenschaften zu bewerten (vgl. CHRISTIAN SCHMID, BSK UWG, Basel 2013, N 115 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG | Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten).
      • Vergleich im konkreten Fall «TESLA Cybertruck»
        • Vergleich von Fahrzeugleistungen
          • mit Bezugnahme auf individualisierten Mitbewerber
            • durch Benennung des Produkts «911»,
          • also Vergleich der Leistung des eigenen Produkts mit demjenigen eines anderen («911») (und nicht nur mit verschiedenen Angehörigen einer bestimmten Anbieterart)
        • Vergleichbarkeit?
          • Viel grösserer Pickup vs. Sportwagen
          • Systemvergleich: Elektroantrieb vs. Antrieb mit fossilem Treibstoff
          • Es wurde «Ungleiches» verglichen.
      • Superlativ- oder Alleinstellungs-Darstellung
        • Der Superlativ ist hier nicht ein Werbungs-Adjektiv, sondern der Fakt des (nicht neutral kontrollierten) Beschleunigungsausweises, der mit einem «Lachen im Gesicht» durch eine humoristische Filmpräsentation des Konkurrenzprodukts aufgezeigt wird
        • Ziel ist primär eine Alleinstellung des nicht vergleichbaren, eigenen Produkts aufzuzeigen und nur sekundär, das Konkurrenzprodukt vorzuführen,
      • (unnötige) Herabsetzung des Konkurrenzprodukts?
        • Formale Entgleisung?
          • Zu den formalen Entgleisungen gehört auch die unnötig herabsetzende Werbung durch Spott oder Lächerlichkeit, was im vorliegenden Fall nicht vorliegt – es ist einfach nur lustig
        • Sachfremde Kritik
          • Keine
        • Pauschale Disqualifikation
          • Keine
        • Preisvergleich
          • Ein Preisvergleich erfolgte nicht
        • Wirkungsvergleich
          • Aber: Jeder Autointeressierte weiss, dass der neue Pickup – je nach Ausgestaltung – rund CHF 60’000 oder CHF 100’000 – kostet und, dass für einen Porsche 911 CHF 200’000 und mehr bezahlt werden muss
    • Keine Werbung
      • Der Film clip ist mangels Angebot keine Werbung im klassischen Sinne
  • Rechtliche Aspekte + Einschätzung
    • Grundlage
      • UWG 3 Abs. 1 lit. e + a
    • Massgeblichkeit der weiteren Umstände
      • Um eine abschliessende Einschätzung vornehmen zu können, müssten alle Präsentationsumstände und die gegenwärtige bzw. zukünftige Verwendung des Film-Clips miteinbezogen werden.
    • Schwierige vorsorgliche Beurteilung
      • Eine Beurteilung nach dem Schweizerischen UWG ist nicht ganz einfach, v.a. weil es an einem Angebot fehlt und der Film-Clip rein humoristisch-informativ ist, aber natürlich die Meinungsbildung potentieller Kaufinteressenten, sollte das Fahrzeug einmal in der EU bzw. der Schweiz zugelassen werden, wegen fehlender Vergleichbarkeit kaum beeinflusst.

Zum Film Clip

Bildquellen: Tesla auf X: „Feat of Strength 3: Cyberbeast (0-60 in 2.6s) https://t.co/q0cK9zb21D“ / X (twitter.com)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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