ZGB 256c Abs. 3
Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 5A_178/2022 mit einer Klage auf Abstreitung der Vaterschaft zu befassen:
Wichtige Gründe, die eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung rechtfertigen, sind eng auszulegen:
- Psychisches Anfechtungsunvermögen
- Das psychisch bedingte Unvermögen des pot. Vaters, sich den eigenen administrativen Angelegenheiten anzunehmen, kann ein wichtiger Grund zur Wiederherstellung der Anfechtungsfrist im Sinne von ZGB 256c Abs. 3 bilden.
- Rechtsunkenntnis kein wichtiger Grund
- Die Unkenntnis der Rechtslage ist demgegenüber grundsätzlich kein wichtiger Grund.
- Berücksichtigung des Kindesinteresses
- Bei der Anwendung von ZGB 256c Abs. 3 ist ferner das Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses zu berücksichtigen.
- Kindesinteresse kann wichtigen Berücksichtigungsgrund schaffen
- Das Kindesinteresse am Erfolg der Anfechtungsklage kann bewirken, dass ein wichtiger Grund angenommen wird, obwohl sonst die Fristwiederherstellungsvoraussetzungen fehlen.
- In casu kein Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses
- In concreto schien es einer gesunden psychischen Entwicklung des Kindes abträglich zu sein, das Kindesverhältnis aufrechtzuerhalten, obwohl zum rechtlichen Vater keinerlei Bindung besteht.
BGer 5A_178/2022 vom 04.07.2023
III. Klagefrist
Art. 256c ZGB 255
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.256
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
255 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
256 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam