OR 81
Einleitung
Das Gesetz (OR 81 Abs. 1) stellt die Vermutung auf, dass der Schuldner seine Leistung bereits vor Fälligkeitseintritt erbringen darf.
Laut OR 81 Abs. 2 darf der Schuldner aber bei vorzeitiger Erfüllung – von Ausnahmen abgesehen – keinen Diskont in Abzug bringen.
Agenda
Definition
Der Diskont (auch Zwischenzins) ist der Zins, welcher auf den gezahlten Betrag vom Zeitpunkt der vorzeitigen Erfüllung bis zur Fälligkeit entfällt (vgl. BGer 4A_409/2011; BK-Weber, N 18; BSK OR I-Leu, N 2; ZK-Schraner, N 18 zu Art. 81 OR).
Grundlage
Die sog. «vorzeitige Erfüllung» ist geregelt in:
- OR 81
V. Vorzeitige Erfüllung
Art. 81 OR
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
Abgrenzungen
Vom Diskont sind abzugrenzen:
- Skonto
- = Prozentualer Abzug vom Vergütungsbetrag bei rascher Zahlung, wobei hier die Bezugnahme nicht auf Zahlungen vor Fälligkeit, sondern auf Zahlungen bereits fälliger Leistungen erfolgt.
- (Grundlage: Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner)
- Rabatt
- Preisnachlass (Grundlage: Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner).
Vorfälligkeitsleistung
Vorfälligkeitsleistung grundsätzlich zulässig
Der Gesetzgeber hat in OR 81 Abs. 1 die Vermutung aufgestellt, dass der Schuldner seine Leistung vor Fälligkeitseintritt erbringen darf.
Ausnahmen von der Zulässigkeit der Vorfälligkeitsleistung
Die Vermutung von OR 81 Abs. 1 kann ausgeschlossen sein durch
- Gesetz (zB OR 84 Abs. 2, Fremdwährungsschulden);
- Vertrag (zB Kauf auf Abruf, Fixgeschäft (Leistung des Schuldners ist auf einen bestimmten Termin geschuldet);
- die Natur des Rechtsgeschäfts (zB verzinsliches Darlehen);
- die massgebenden Umstände (zB mangelnde Lagerungsmöglichkeiten beim Gläubiger).
Annahmeverweigerung einer vorzeitigen Leistung
Ist die vorzeitige Erfüllung zulässig und nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug.
Ein Ausnahmefall bildet der Hinterlegungsvertrag:
- Verlangt der Gläubiger (Hinterleger) die Leistung vor Ablauf der vereinbarten Hinterlegungsfrist darf der Schuldner (Aufbewahrer) seine Rückgabepflicht nicht vorzeitig erfüllen.
Diskont
Grundsatz: Kein Diskont bei vorzeitiger Erfüllung
Der vorzeitig erfüllende Schuldner darf gemäss OR 81 Abs. 2 grundsätzlich keinen Diskont abziehen.
Ausnahme: Diskont-Abzugszulässigkeit
Die Zulässigkeit des Diskont-Abzugs kann sich ergeben aus
- Gesetz;
- Vertrag;
- Übung.
Vgl. BK-Weber, N 19 zu Art. 81 OR; BSK OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR.
Bei unverzinslichen Forderungen:
- Der Abzug eines Diskonts ist zulässig.
Bei verzinslichen Forderungen:
- Die Zinspflicht endet mit der vorzeitigen Erfüllung, d.h. mit der Kapitalrückzahlung, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart.
Höhe des Diskonts
Ohne andere Abrede beträgt die Höhe des Diskonts in Analogie zur Bestimmung von OR 73:
- 5 % p.a.
Vgl. BK-Weber, N 25 zu Art. 81 OR; BSK-OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR; ZK-Schraner, N 29 zu Art. 81 OR.
Berechnung des Diskonts
Die Lehrmeinungen zur Berechnung des Diskont-Berechnung sind unterschiedlich:
- Carpzowsche Methode
- Lehre
- Eine Minderheit betrachtet für die Berechnung kleiner Beträge mit kurzfristiger Diskontdauer die Anwendung Carpzowsche Methode als gangbaren Weg.
- Bei kleineren Beträgen und kürzeren Fristen (wenige Tage, Wochen oder Monate)
- werden vom Nennbetrag der Forderung die Zinsen (von 5 % p.a.) für die Zeit vom Zahlungszeitpunkt bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgezogen; diese Methode wird bei Skonti angewandt.
- Vgl. hiezu
- ZK-Schraner, N 34 zu Art. 81 OR
- Vgl. hiezu
- werden vom Nennbetrag der Forderung die Zinsen (von 5 % p.a.) für die Zeit vom Zahlungszeitpunkt bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgezogen; diese Methode wird bei Skonti angewandt.
- Lehre
- Hoffmannsche Methode
- Lehre
- Die einheitliche Lehre befürwortet die Anwendung der Hoffmannschen Methode zur Berechnung des Diskonts
- Vgl. hiezu
- BK-Weber, N 27 zu Art. 81 OR
- BSK OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR
- Vgl. hiezu
- Die einheitliche Lehre befürwortet die Anwendung der Hoffmannschen Methode zur Berechnung des Diskonts
- Bei grösseren Beträgen und längeren Fristen
- ist die Anwendung der Hoffmannschen Methode unerlässlich, ansonsten der Betrag der Schuld zu stark herabgesetzt würde.
- Berechnung des Gegenwartswertes der Forderung
- Der Gegenwartswert der Forderung ergibt sich aus:
- der Division des hundertfachen Nennwerts der Forderung getilgt durch Hundert addiert um die Summe der Jahre und multipliziert mit dem Zinssatz, der grundsätzlich 5 % p.a. beträgt (OR 73)
- Zur Berechnung des Gegenwartswertes der Forderung kann folgende Berechnungsformel angewandt werden:
- Der Gegenwartswert der Forderung ergibt sich aus:
- Lehre
100 + Zahl der Jahre × Zins (i.d.R. 5 % p.a.)
- GROSS BALZ, KUKO OR, Basel 2014, N 6 zu Art. 81 OR
Beweislast für die Zulässigkeit des Diskont-Abzugs
Bei vorzeitiger Erfüllung wird nicht vermutet, dass ein Diskont abgezogen werden kann.
Es ist Sache des Schuldners zu beweisen, dass er zum Abzug eines Diskonts berechtigt ist.
Fazit
Sofern und soweit keine sog. «Verkehrssitte» besteht, ist es Sache derjenigen Partei, die mutmasslich vorfällig leisten will, sein Vorleistungsrecht und v.a. seine Diskont-Berechtigung vertraglich zu stipulieren.
Literatur
- BK-Weber, N 1 ff. zu Art. 81 OR
- BSK-OR I-Leu, N 1 ff. zu Art. 81 OR
- ZK-Schraner, N 1 ff. zu Art. 81 OR
- GROSS BALZ, KUKO OR, Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 81 OR
- SCHROETER ULRICH G., BSK OR I, Basel 2020, Art. 81 OR
- STADLIN MARKUS W., Der Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek: Überlegungen zur Rechtsnatur der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den steuerlichen Folgen, BJM 2017, 1 ff.
Weiterführende Informationen
- Erfüllungszeitpunkt / Erfüllungsablauf / Vorauszahlung
- Allgemein
- Zug um Zug
- Vorauszahlung
- Andere Vorteile
- Skonti
- Rabatte
- Preisbekanntgabe
Quelle
LawMedia Redaktionsteam