TX Group AG
Die beiden Unternehmen «TX Group AG» wurden um einen Tag versetzt in den kantonalen Handelsregistern von St. Gallen und Zürich eingetragen.
Beim Eidgenössischen Handelsregisteramt (EHRA) kann dies nach mehr als einem Jahr nicht mehr beanstandet werden.
Eintragungsvorgang
Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) genehmigte im Dezember 2019 die Eintragung der Firmenbezeichnung «TX Group AG» für zwei unterschiedliche Unternehmen:
- eine aus Rapperswil (SG) und
- eine aus Zürich.
Die Eintragungen wurden Ende Dezember 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Das Unternehmen aus Rapperswil liess sich einen Tag vor der zürcherischen Firma im kantonalen Handelsregister eintragen:
- Sie ersuchte im Februar 2021 das EHRA, die Bezeichnung der anderen Firma im Handelsregister zu ändern.
- Dieses Gesuch wies das EHRA zurück.
- Dagegen gelangte die Rapperswiler Unternehmen ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Beschwerde erfolgte zu spät
Gemäss Urteil des BVGer stellt die Publikation der Eintragung des zürcherischen Unternehmens im SHAB eine anfechtbare Allgemeinverfügung dar:
- Das Rapperswiler Unternehmen gelangte erstmals im Februar 2021 an das EHRA.
- Seit der Publikation im SHAB war damals bereits über ein Jahr verstrichen.
- Allgemeinverfügungen können nach derart langer Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden.
- Angesichts einzuhaltender Beschwerdefristen war die Anfechtung auch als Wiedererwägungsgesuch nach mehr als einem Jahr zu spät erfolgt.
- Das BVGer wies die Beschwerde des Rapperswiler Unternehmens daher ab.
Rechtsmittelfähigkeit des BVGer-Urteils
Das Urteil des BVGer kann beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Urteil B-2228/2021 vom 05.12.2023
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam