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Betreibung / Zivilprozessrecht

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Aberkennungsklage: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts?

Datum:
08.01.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Aberkennungsklage
Stichworte:
Aberkennungsklage, Handelsgericht, sachliche Zuständigkeit
Erlass:
SchKG 83 Abs. 2 / ZPO 6 Abs. 3
Entscheid:
4A_581/2022 vom 02.06.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 83 Abs. 2 / ZPO 6 Abs. 3

Auf Beschwerde hin gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2022 (HG.2019.63-HGK und HG.2019.53-HGK) hatte das Bundesgericht im Fall 4A_581/2022 zu klären,

  • ob eine im Handelsregister eingetragene Klägerin sich im Aberkennungsprozess gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Beklagten nicht auf das Klägerwahlrecht berufen könne
    • mit der Begründung,
      • dass sie aufgrund der der aberkennungsprozess-bedingt vertauschten Parteirollen in die Klägerrolle gedrängt worden sei.

Das BGer klärt die Parteirollen-Anknüpfungen wie folgt:

  • Klägerwahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3
    • Für die Anwendbarkeit des Klägerwahlrechts nach ZPO 6 Abs. 3 ist laut BGer abzustellen,
      • nicht darauf, welche Prozesspartei Gläubigerin oder Schuldnerin ist,
      • sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt.
  • Parteirollentausch
    • Bei einem Parteirollentausch – wie er bei einer Aberkennungsklage stattfindet – hat die im Handelsregister eingetragene Schuldnerin nicht die Möglichkeit,
      • gegen die nicht im Handelsregister eingetragene Gläubigerin beim Handelsgericht zu klagen.

BGer 4A_581/2022 vom 02.06.2023   =   BGE 149 III 355 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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