SchKG 83 Abs. 2 / ZPO 6 Abs. 3
Auf Beschwerde hin gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2022 (HG.2019.63-HGK und HG.2019.53-HGK) hatte das Bundesgericht im Fall 4A_581/2022 zu klären,
- ob eine im Handelsregister eingetragene Klägerin sich im Aberkennungsprozess gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Beklagten nicht auf das Klägerwahlrecht berufen könne
- mit der Begründung,
- dass sie aufgrund der der aberkennungsprozess-bedingt vertauschten Parteirollen in die Klägerrolle gedrängt worden sei.
- mit der Begründung,
Das BGer klärt die Parteirollen-Anknüpfungen wie folgt:
- Klägerwahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3
- Für die Anwendbarkeit des Klägerwahlrechts nach ZPO 6 Abs. 3 ist laut BGer abzustellen,
- nicht darauf, welche Prozesspartei Gläubigerin oder Schuldnerin ist,
- sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt.
- Für die Anwendbarkeit des Klägerwahlrechts nach ZPO 6 Abs. 3 ist laut BGer abzustellen,
- Parteirollentausch
- Bei einem Parteirollentausch – wie er bei einer Aberkennungsklage stattfindet – hat die im Handelsregister eingetragene Schuldnerin nicht die Möglichkeit,
- gegen die nicht im Handelsregister eingetragene Gläubigerin beim Handelsgericht zu klagen.
- Bei einem Parteirollentausch – wie er bei einer Aberkennungsklage stattfindet – hat die im Handelsregister eingetragene Schuldnerin nicht die Möglichkeit,
Bundesgericht zum Nachteil, dass nicht dasselbe Gericht für Haupt- und Widerklage sachlich zuständig ist
«… 3.6. Immerhin ergibt sich bei einer solchen Konstellation der Nachteil, dass nicht das selbe Gericht für die Haupt- und die Widerklage sachlich zuständig ist, was den in BGE 143 III 495 angeführten Zweckmässigkeitsüberlegungen nicht Rechnung trägt. Dieser Nachteil ist allerdings vorliegend entschärft, weil die Haupt- und die Widerklage nicht nur konnex, sondern spiegelbildlich sind: Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Aberkennungsklage die Feststellung, dass die Forderung über EUR 2’500’000 samt Vertrags- und Verzugszinsen nicht besteht, die Beschwerdegegnerin begehrte mit ihrer Anerkennungsklage, dass ihr eben diese Forderung zuzusprechen sei. Klage und Widerklage betreffen mithin die gleiche Forderung, was einer späteren Beurteilung der Klage durch das ordentliche Gericht entgegenstehen dürfte (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), wenn denn eine solche Klage überhaupt noch fristgerecht beim ordentlichen Gericht eingereicht werden könnte (vgl. Art. 31 und 83 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO).
3.7. Im Übrigen vertritt keine der Parteien die Ansicht, dass wenn sich die Hauptklage mangels sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts als unzulässig erweist, auch auf eine Widerklage, für welche die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben ist, nicht einzutreten sei. Das würde der Selbstständigkeit der Widerklage nicht gerecht (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 224 ZPO; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ZPO für die örtliche Zuständigkeit und Art. 125 lit. d ZPO). …»
BGer 4A_581/2022 vom 02.06.2023 = BGE 149 III 355 ff.
b. Wirkungen
Art. 83 SchKG
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.
Art. 6 ZPO Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
- die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Weiterführende Informationen
- Aberkennungsklage
- Handelsgericht
- Allgemein
- Sachliche Zuständigkeit
- Klägerwahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3
Quelle
LawMedia Redaktionsteam