OR 340a Abs. 1; OR 340b Abs. 1; ZPO 261 Abs. 1; ZPO 262
Streitgegenstand im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau bildete die vorsorgliche Realvollstreckung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots.
Weil ein ehemaliger Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber besonders treuwidrig konkurrenzierte, konnte ihm die Vorinstanz seine neue Tätigkeit vorsorglich verbieten:
- Dies war zulässig, weil der ehemalige Arbeitnehmer Mittel des früheren Arbeitgebers verwendete, um ihm Kunden abzuwerben.
Die Hauptsachenprognose fiel auch im Rechtsmittelverfahren positiv aus:
- Das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Realvollstreckung des Konkurrenzverbots wurde vom ehemaligen Arbeitgeber glaubhaft im Sinne der Rechtsprechung dargelegt (ZPO 261 Abs. 1 lit. a).
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme war geeignet und erforderlich, um die gefährdeten, erheblichen Interessen des ehemaligen Arbeitgebers zu schützen. Besondere Gründe, die eine Realvollstreckung als unverhältnismässig erscheinen liessen, waren nicht ersichtlich.
Damit war die Berufung abzuweisen.
Obergericht des Kantons Aargau
Entscheid vom 01.05.2023
ZSU.2023.48
VII. Konkurrenzverbot
1. Voraussetzungen
Art. 340 OR
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
2. Beschränkungen
Art. 340a OR
1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
3. Folgen der Übertretung
Art. 340b OR
1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
Art. 261 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
- ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
- ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
Art. 262 ZPO Inhalt
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
- ein Verbot;
- eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
- eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
- eine Sachleistung;
- die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
Weiterführende Informationen
- Konkurrenzverbot
- Verletzung des Konkurrenzverbotes
- Prozessuales Vorgehen / Vorsorgliche Massnahme
Quelle
LawMedia Redaktionsteam